(1) Die Gemeindebeamten werden nach ihrer Verwendung
| a) | dem allgemeinen Schema, | |||||||||
| b) | dem Schema für Sanitätsberufe, | |||||||||
| c) | dem Schema für Gemeindewachebeamte (II. Abschnitt) oder | |||||||||
| d) | dem Schema für Lehrer an Gemeindeunterrichtsanstalten (III. Abschnitt) | |||||||||
| zugewiesen. | ||||||||||
(2) Das allgemeine Schema (Abs. 1 lit.a) ist in sieben Verwendungsgruppen (I bis VII) unterteilt. Das Schema für Sanitätsberufe (Abs. 1 lit.b) ist in vier Verwendungsgruppen (MT1, MT2, S1 und S2) unterteilt.
(3) Die Einteilung der Gemeindebeamten in die einzelnen Verwendungsgruppen erfolgt unter Berücksichtigung des der Gemeindebeamtendienstordnung als Anlage 1 angeschlossenen Dienstzweigeverzeichnisses.
 
     
     
     
     
    
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