§ 8 GBGO Ordentliche (außerordentliche) Bezüge

GBGO - NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Der Gemeindebeamte erwirbt mit seiner Aufnahme (Ernennung) den Anspruch auf den Dienstbezug sowie auf die Sonderzahlung und die Anwartschaft auf Abfertigung, auf Ruhegenuß für sich und auf Versorgungsgenüsse für seine Hinterbliebenen und Angehörigen sowie auf Nebenbezüge nach Maßgabe der Bestimmungen der Gemeindebeamtendienstordnung 1976. Wenn der Gemeindebeamte wegen des vorübergehenden oder dauernden Verlustes seiner Dienstfähigkeit oder seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen oder Angehörigen wegen seines Todes nach anderen gesetzlichen Bestimmungen Schadenersatz beanspruchen können, geht dieser Anspruch, ausgenommen ein Anspruch auf Schmerzensgeld, auf Verlangen der Gemeinde an diese in jenem Umfang über, in dem die Gemeinde an den Gemeindebeamten oder an seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen oder Angehörigen Leistungen nach diesem oder einem anderen Gesetz zu erbringen hat. Der Übergang des Anspruches auf die Gemeinde tritt nicht gegenüber Verwandten des Gemeindebeamten in auf- und absteigender Linie sowie gegenüber seinem Ehegatten und seinen Geschwistern ein.

(2) Zur Linderung einer unverschuldeten Notlage kann der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) unter der Voraussetzung, daß eine Alimentation von seiten dritter Personen nicht oder nicht ausreichend gegeben ist und eine Erwerbsminderung im hohen Grade vorliegt, außerordentliche Ruhe-(Versorgungs-)genüsse gewähren:

a)

einem ausgeschiedenen (§ 26 der Gemeindebeamtendienstordnung) oder entlassenen (§ 27 der Gemeindebeamtendienstordnung) Gemeindebeamten bis zum Höchstausmaß von 80 v.H. des normalmäßigen Ruhegenusses;

b)

den schuldlosen Angehörigen eines nach lit.a behandelten Gemeindebeamten bis zum Höchstausmaß des normalmäßigen Versorgungsgenusses;

c)

Personen, für die der entlassene (ausgeschiedene) oder verstorbene Gemeindebeamte zu sorgen hatte, bis zum Ausmaß des normalmäßigen Versorgungsgenusses; auch wenn mehrere Personen in Frage kommen, darf dieses Höchstausmaß nicht überschritten werden.

(3) Unter “normalmäßig” in den Fällen des Abs. 2 lit.a, b und c ist jenes Ausmaß zu verstehen, das bei Eintritt des betreffenden Ereignisses gebührt hätte. Zu einem außerordentlichen Ruhe- oder Versorgungsgenuß gebühren die Kinderzulage, Teuerungszulagen und Sonderzahlungen.

(4) Die Gemeindebeamten erhalten über die ihnen fortlaufend zustehenden Brutto-Bezüge im Aktiv- oder Ruhestand bei ihrem Anfall und bei jeder Veränderung eine Aufstellung; das gleiche gilt sinngemäß für die Versorgungsgenußempfänger.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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