Die NÖ Landesregierung hat durch Verordnung entgeltgestaltende Vorschriften für die verpflichtende Auszahlung von Entgelterhöhungen, die aus Zweckzuschüssen des Bundes gemäß § 3 des Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetzes (EEZG), BGBl. I Nr. 104/2022, gewährt werden, an Bedienstete des Pflege- und Betreuungspersonals der Berufsgruppen gemäß § 3 Abs. 1 EEZG, die in den in § 3 Abs. 2 EEZG aufgezählten Einrichtungen beschäftigt sind, zu erlassen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
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