§ 34 GBG 1955

GBG 1955 - Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) In geringfügigen Grundbuchssachen wird das zum Zweck einer grundbücherlichen Einverleibung vorgeschriebene Erfordernis der gerichtlichen oder notariellen Beglaubigung der Unterschriften einer Privaturkunde durch die Mitfertigung von zwei glaubwürdigen Personen als Zeugen ersetzt, wenn die Einverleibung in dem einem Gerichtshof erster Instanz zugewiesenen Sprengel, in dem die Urkunde errichtet worden ist, vorgenommen werden soll. Die Zeugen haben die Unterschrift ihres Vor- und Zunamens, die Angabe ihres Gewerbes oder ihrer Beschäftigung, ihres Wohnortes, Alters sowie die Erklärung eigenhändig beizusetzen, daß ihnen der, dessen Unterschrift sie als echt bestätigen, persönlich bekannt sei.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden keine Anwendung:

1.

auf landtäfliche Urkunden;

2.

auf Vollmachten;

3.

auf Urkunden, in denen der Betrag einer Forderung oder der Preis oder der Wert einer Liegenschaft oder eines Rechtes überhaupt nicht bestimmt ist oder in denen die angegebene Summe ohne Zinsen und Nebengebühren den Betrag von 600 Euro übersteigt.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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