Norm: AußStrG §285ZPO §502 Abs1 HI2GBG §34 Abs1
Rechtssatz: Ob Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit eines Legalisierungszeugen bestehen, richtet sich grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls. Im Instanzenzug überprüfbar sind sie nur unter rechtlichen Gesichtspunkten; sie müssen also plausibel sein, um als Eintragungshindernis wahrgenommen werden zu können. Andererseits müssen die Bedenken nicht besonders schwerwiegend sein, weil sich das ... mehr lesen...