§ 140 GBG 1955

GBG 1955 - Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Mit der Vollziehung sind betraut:

a)

hinsichtlich des § 90, soweit sich dieser auf die Befreiung von Stempelgebühren bezieht, das Bundesministerium für Finanzen;

b)

hinsichtlich des § 137 Abs. 2 Z 9, soweit sich diese Bestimmung auf die Aufhebung des § 10 Abs. 2 der in § 137 Abs.2

Z 9 genannten Verordnung bezieht, das Bundesministerium für Inneres;

c)

im übrigen das Bundesministerium für Justiz.

In Kraft seit 11.06.1955 bis 31.12.9999
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