§ 118 GBG 1955 Von der Zustellung.

GBG 1955 - Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

In jedem Beschluß sind die Personen sowie die Amtsstellen zu bezeichnen, denen er zuzustellen ist. Auch ist anzugeben, an wen mit dem Beschluß eine Urkunde zuzustellen ist. Inwieweit hievon bei Anmerkungen im Exekutionsverfahren abgesehen werden kann, bestimmt die Geschäftsordnung.

In Kraft seit 11.06.1955 bis 31.12.9999
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