Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2025
(1)Absatz einsIst der Rekurs gegen die Bewilligung einer Einverleibung oder Vormerkung gerichtet, so ist er im Grundbuch anzumerken und diese Anmerkung nach der Erledigung des Rekurses zu löschen, wenn ein Revisionsrekurs nach § 62 Abs. 3 AußStrG auch unter Bedachtnahme auf § 63 AußStrG unzulässig ist.Ist der Rekurs gegen die Bewilligung einer Einverleibung oder Vormerkung gerichtet, so ist er im Grundbuch anzumerken und diese Anmerkung nach der Erledigung des Rekurses zu löschen, wenn ein Revisionsrekurs nach Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG auch unter Bedachtnahme auf Paragraph 63, AußStrG unzulässig ist.
(2)Absatz 2Diese Anmerkung sowie die Löschung haben von Amts wegen zu erfolgen.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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