§ 156a GBDO

GBDO - NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) In dienst- und disziplinarrechtlichen Angelegenheiten hat die Entscheidung des NÖ Landesverwaltungsgerichtes durch einen Senat zu erfolgen.

(2) Das NÖ Landesverwaltungsgericht hat in den Angelegenheiten der §§ 134, 140 Abs. 1 und 144 Abs. 2 binnen zwei Monaten nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden.

(3) Die Rechtskraft im Sinne dieses Gesetzes tritt mit der Erlassung der Bescheide nach diesem Gesetz ein. Einer Beschwerde gegen einen Bescheid nach diesem Gesetz kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Das Landesverwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mittels Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem vorzeitigen Vollzug des angefochtenen Bescheides oder der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

(4) An Senatsentscheidungen gemäß Abs. 1 haben anstelle der zwei weiteren Mitglieder des NÖ Landesverwaltungsgerichtes ein Bürgermeister und ein Gemeindebediensteter als fachkundige Laienrichter mitzuwirken. Dem Senatsvorsitzenden kommt auch die Funktion des Berichterstatters zu.

(5) Der als fachkundige Laienrichter und die zwei als Ersatzrichter (§ 6 Abs. 4 und 5 NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LGBl. 0015) zu bestellenden Bürgermeister werden von den Interessenvertretungen der Gemeinden (§ 119 NÖ GO 1973, LGBl.1000) nominiert. Erfolgt keine Nominierung innerhalb eines Monates nach Aufforderung durch die Landesregierung, obliegt die Nominierung der Landesregierung.

(6) Der als fachkundige Laienrichter und die zwei als Ersatzrichter (§ 6 Abs. 4 und 5 NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz) zu bestellenden Gemeindebediensteten werden von der Landesgruppe Niederösterreich der Younion – Die Daseinsgewerkschaft nominiert. Erfolgt keine Nominierung innerhalb eines Monates nach Aufforderung durch die Landesregierung, obliegt die Nominierung der Landesregierung.

(7) Der als fachkundige Laienrichter und die zwei als Ersatzrichter zu nominierenden Gemeindebediensteten haben eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung im Gemeindedienst vorzuweisen. Gegen sie darf kein Disziplinarverfahren oder Verfahren gemäß der §§ 37 oder 39 GVBG, LGBl. 2420, anhängig sein. Gemeindebeamte des Ruhestandes dürfen nicht als fachkundige Laienrichter oder Ersatzrichter nominiert werden. Das Amt ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigen Abschluß, während der Zeit der Suspendierung, der gänzlichen Dienstfreistellung gemäß § 95, eines Karenzurlaubes oder eines Sonderurlaubes bzw. einer Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes in der Dauer von mehr als einem Jahr. Das Amt endet mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit dem Austritt oder dem Ausscheiden aus dem Gemeindedienst und mit der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand.

(8) Das Amt des als fachkundigen Laienrichter und der als Ersatzrichter bestellten Bürgermeister endet vor Ablauf der Bestellungsdauer mit Rechtswirksamkeit des Mandatsverzichtes, Mandatsverlustes (§ 110 NÖ GO 1973, LGBl. 1000), des Verzichtes oder des Verlustes (§ 111 NÖ GO 1973, LGBl. 1000) des Amtes des Bürgermeisters.

(9) Fachkundige Laienrichter und Ersatzrichter sind verpflichtet, allfällige Ruhens- oder Endigungsgründe ihres Amtes nach Abs. 6 oder 7 dem Landesverwaltungsgericht ohne Verzug mitzuteilen.

(10) Den fachkundigen Laienrichtern gebührt der Ersatz der notwendigen Reisekosten sowie eine Aufwandsentschädigung.

(11) Die Aufwandsentschädigung für die fachkundigen Laienrichter beträgt 150 % der vollen Tagesgebühr gemäß § 111 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, LGBl. 2100. Die Entschädigungen sind jeweils auf volle Euro-Beträge aufzurunden.

(12) Die fachkundigen Laienrichter erhalten als Ersatz der Reisekosten Kilometergeld. Das Kilometergeld ist vom Wohnort zum Ort der Sitzung und zurück zu berechnen. Ist der Dienstort Ausgangs- oder Endpunkt der Reise, ist dieser maßgeblich. Die Höhe des Kilometergeldes richtet sich nach § 101 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, LGBl. 2100.

In Kraft seit 11.04.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 156a GBDO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 156a GBDO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 156a GBDO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 156a GBDO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 156a GBDO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 156 GBDO
§ 157 GBDO