§ 149 GBDO Mitteilungen an die Öffentlichkeit

GBDO - NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der mündlichen Verhandlung sind untersagt. Der Gemeindebeamte, auf den sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, und dessen Hinterbliebene dürfen den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses insoweit veröffentlichen, als eine solche Veröffentlichung des Disziplinarerkenntnisses nicht deshalb ausgeschlossen wird, weil er der Verschwiegenheitspflicht unterliegt. Hat der Bürgermeister gemäß § 132 Abs. 2 von einer Ahndung, von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige abgesehen oder wurde das Disziplinarverfahren eingestellt, so dürfen der Gemeindebeamte oder dessen Hinterbliebene diese Tatsache ebenfalls veröffentlichen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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