§ 139 GBDO

GBDO - NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen und Sachverständige sind von der Gemeinde zu tragen, wenn

a)

das Verfahren eingestellt,

b)

der Gemeindebeamte freigesprochen oder

c)

gegen den Gemeindebeamten eine Disziplinarverfügung erlassen wird.

(2) Wird über den Gemeindebeamten von der Disziplinarkommission eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die Kosten des Verfahrens sind mit 5 bis 10 v.H. des um die Kinderzulage verminderten Dienstbezuges (Ruhebezuges) zu bemessen. § 114 Abs. 2 gilt sinngemäß. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Gemeindebeamte zu tragen.

(3) Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975 sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Vorsitzenden, ihre Stellvertreter und die Mitglieder (Stellvertreter) der Disziplinarkommissionen, die Disziplinaranwälte (Stellvertreter) und die Schriftführer üben ihr Amt als Ehrenamt aus. Sie erhalten jedoch Reisekostenvergütungen nach der Reisegebührenvorschrift des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, LGBl. 2100.

In Kraft seit 11.04.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 139 GBDO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 139 GBDO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 139 GBDO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 139 GBDO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 139 GBDO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 138 GBDO
§ 140 GBDO