Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Kostenarten der nicht beeinflussbaren Kosten im Sinne des § 1 sind: Kostenarten der nicht beeinflussbaren Kosten im Sinne des Paragraph eins, sind:
1.Ziffer einsPersonalkosten und
2.Ziffer 2Finanzierungskosten.
In Kraft seit 29.02.2012 bis 31.12.9999
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