Gesamte Rechtsvorschrift GAS-NBK-VO

Bestimmungen näherer Kostenarten gemäß § 79 Abs. 6 Z 4 GWG 2011

GAS-NBK-VO
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 GAS-NBK-VO Regelungsgegenstand


Diese Verordnung bestimmt die näheren Kostenarten der nicht beeinflussbaren Kosten aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Zuge von Ausgliederungen, welche dem Grunde nach zum Zeitpunkt der Vollliberalisierung des Erdgasmarktes mit 1. Oktober 2002 bestanden haben.

§ 2 GAS-NBK-VO Kostenarten


Kostenarten der nicht beeinflussbaren Kosten im Sinne des § 1 sind: Kostenarten der nicht beeinflussbaren Kosten im Sinne des Paragraph eins, sind:

  1. 1.Ziffer einsPersonalkosten und
  2. 2.Ziffer 2Finanzierungskosten.

§ 3 GAS-NBK-VO Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt mit 29. Februar 2012 in Kraft.

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