§ 4 GarantieG

GarantieG - Garantiegesetz 1977

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024
Paragraph 4,

Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß § 1 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 insgesamt nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 2 Milliarden Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten übernehmen. Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz eins und Paragraph 14, Absatz eins, insgesamt nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 2 Milliarden Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten übernehmen.

In Kraft seit 23.12.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 GarantieG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 GarantieG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 GarantieG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 GarantieG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 GarantieG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GarantieG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 GarantieG
§ 5 GarantieG