§ 13 GarantieG

GarantieG - Garantiegesetz 1977

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Für fondsgebundene und kapitalmarktbezogene Garantien (Kapitalgarantien) der Gesellschaft, welche keine Beihilfeelemente im Sinne des Europäischen Beihilfekontrollrechts enthalten, wird zum Zwecke der Verbesserung der Aufbringung von Eigenkapital und Fremdkapital über die Kapitalmärkte ein weiterer Garantierahmen (§ 14) geschaffen. Für die Übernahme der Verpflichtungen durch den Bund hat die Gesellschaft ein angemessenes Entgelt zu leisten.

In Kraft seit 01.07.1998 bis 31.12.9999
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