§ 13 GarantieG

Garantiegesetz 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.12.9999

§ 13. MitFür fondsgebundene und kapitalmarktbezogene Garantien (Kapitalgarantien) der Vollziehung dieses Bundesgesetzes istGesellschaft, welche keine Beihilfeelemente im Sinne des Europäischen Beihilfekontrollrechts enthalten, wird zum Zwecke der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 7 Abs. 3 Verbesserung der Bundesminister für Justiz betrautAufbringung von Eigenkapital und Fremdkapital über die Kapitalmärkte ein weiterer Garantierahmen (§ 14) geschaffen. Für die Übernahme der Verpflichtungen durch den Bund hat die Gesellschaft ein angemessenes Entgelt zu leisten.

Stand vor dem 30.06.1998

In Kraft vom 01.05.1990 bis 30.06.1998

§ 13. MitFür fondsgebundene und kapitalmarktbezogene Garantien (Kapitalgarantien) der Vollziehung dieses Bundesgesetzes istGesellschaft, welche keine Beihilfeelemente im Sinne des Europäischen Beihilfekontrollrechts enthalten, wird zum Zwecke der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 7 Abs. 3 Verbesserung der Bundesminister für Justiz betrautAufbringung von Eigenkapital und Fremdkapital über die Kapitalmärkte ein weiterer Garantierahmen (§ 14) geschaffen. Für die Übernahme der Verpflichtungen durch den Bund hat die Gesellschaft ein angemessenes Entgelt zu leisten.

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