§ 4 GarantieG

Garantiegesetz 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2023 bis 31.12.9999
Paragraph 4,

Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß § 1 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 insgesamt nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 2 175 000 000Milliarden Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten übernehmen. Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz eins und Paragraph 14, Absatz eins, insgesamt nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 2 Milliarden Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten übernehmen.

Stand vor dem 22.12.2023

In Kraft vom 01.01.2011 bis 22.12.2023
Paragraph 4,

Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß § 1 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 insgesamt nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 2 175 000 000Milliarden Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten übernehmen. Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz eins und Paragraph 14, Absatz eins, insgesamt nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 2 Milliarden Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten übernehmen.

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