§ 5 GAngG

GAngG - Gutsangestelltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Art und Umfang der Dienstleistungen sowie das dafür gebührende Entgelt werden durch Vereinbarung bestimmt. In Ermanglung einer solchen sind die nach dem Ortsgebrauch und den Umständen angemessenen Dienste und ein ebensolches Entgelt zu leisten.

(2) Unter Entgelt sind sowohl die Geldbezüge als die Naturalbezüge einschließlich der Naturalwohnung und der Landnutzung zu verstehen.

In Kraft seit 01.11.1923 bis 31.12.9999
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