Norm: GAngG §5 GAngG § 5 heute GAngG § 5 gültig ab 01.11.1923
Rechtssatz:
Über den Ort der Dienstleistung eines privatrechtlich angestellten (Esterhazy'schen) Revierförsters und über die Versetzbarkeit, wenn der Vertrag hierüber nichts bestimmt.
Entscheidungstexte... mehr lesen...