§ 32 GAEG 2008 Übergangsbestimmungen

GAEG 2008 - Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren und eingebrachten Förderungsansuchen sind nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

(2) (Anm.: entfallen)

(3) (Anm.: entfallen)

(4) (Anm.: entfallen)

(5) (Anm.: entfallen)

(6) (Anm.: entfallen)

(7) (Anm.: entfallen)

(8) (Anm.: entfallen)

(9) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 28/2015

In Kraft seit 28.04.2015 bis 31.12.9999
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