§ 27 GAEG 2008 Eigener Wirkungsbereich

GAEG 2008 - Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Dieses Gesetz ist mit Ausnahme der Durchführung von Strafverfahren (§ 29) und von Verfahren zur Abschöpfung der Bereicherung (§ 30) von der Stadt Graz im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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