§ 27 GAEG 2008 Eigener Wirkungsbereich

Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Die in diesemDieses Gesetz geregelten Aufgabenist mit Ausnahme der Durchführung von Strafverfahren (§ 29) und von Verfahren zur Abschöpfung der Bereicherung (§ 30) von der Stadt Graz sind solche desim eigenen WirkungsbereichesWirkungsbereich zu vollziehen. Davon ausgenommen sind

1.

Angelegenheiten, die bundeseigene Gebäude betreffen, die öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5 B-VG), und

2.

die Durchführung von Strafverfahren (§ 29) und von Verfahren zur Abschöpfung der Bereicherung (§ 30).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.12.2008 bis 31.12.2013

Die in diesemDieses Gesetz geregelten Aufgabenist mit Ausnahme der Durchführung von Strafverfahren (§ 29) und von Verfahren zur Abschöpfung der Bereicherung (§ 30) von der Stadt Graz sind solche desim eigenen WirkungsbereichesWirkungsbereich zu vollziehen. Davon ausgenommen sind

1.

Angelegenheiten, die bundeseigene Gebäude betreffen, die öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5 B-VG), und

2.

die Durchführung von Strafverfahren (§ 29) und von Verfahren zur Abschöpfung der Bereicherung (§ 30).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

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