§ 31 G-PVWO 1994 Vorschläge für die Mitgliedschaft

G-PVWO 1994 - Gemeinde-Personalvertretungs-Wahlordnung 1994

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Vorschläge für die Mitgliedschaft im Zentralausschuß können von den Wählergruppen, auf die bei der Wahl der Dienststellenausschüsse (der Dienststellenpersonalvertreter) mindestens ein Mandat entfallen ist, binnen zwei Wochen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses schriftlich beim Zentralwahlausschuß eingebracht werden.

(2) Das Einlangen der Vorschläge für die Mitgliedschaft im Zentralausschuß (§ 32 Abs.1 G-PVG) ist vom Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses unter Angabe der Zeit der Empfangnahme auf dem einlangenden Vorschlag zu bestätigen.

(3) Der Vorschlag hat die Unterschriften der vorgeschlagenen Bewerber zu enthalten, und zwar in der beantragten Reihenfolge und unter Angabe des Familien- und des Vornamens sowie des Geburtsdatums. § 9 Abs.2 Z.2 und § 10 Abs.1, 3 und 6 sind sinngemäß anzuwenden. Die Vorschläge dürfen nicht mehr Bewerber als die dreifache Anzahl der zu vergebenden Mandate enthalten.

(4) Jede Wählergruppe ist berechtigt, innerhalb der Einreichfrist (Abs.1) Änderungen an dem von ihr eingebrachten Vorschlag vorzunehmen oder ihren Vorschlag zurückzuziehen. § 10 Abs.4 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.07.1994 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 31 G-PVWO 1994


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 31 G-PVWO 1994 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 31 G-PVWO 1994


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 31 G-PVWO 1994


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 31 G-PVWO 1994 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 30 G-PVWO 1994
§ 32 G-PVWO 1994