§ 30 G-PVWO 1994 Wahlanfechtung

G-PVWO 1994 - Gemeinde-Personalvertretungs-Wahlordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Wird eine Wahl gemäß § 36 Abs.1 G-PVG für ungültig erklärt, so ist sie unverzüglich neu auszuschreiben und durchzuführen.

(2) Wurde nicht die gesamte Wahl für ungültig erklärt, sondern nur in einem Teil dieser eine Verletzung des Wahlverfahrens festgestellt, so ist dieser Teil der Wahl unverzüglich zu wiederholen.

In Kraft seit 01.07.1994 bis 31.12.9999
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