Dieses Gesetz gilt
a)  | für alle in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis oder in einem Ausbildungsverhältnis zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband stehenden Bediensteten und  | |||||||||
b)  | für Personen, die sich um die Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband bewerben.  | |||||||||
    
    
    
    
    
0 Kommentare zu § 1 G-GlBG 2005