Gesamte Rechtsvorschrift G-GlBG 2005

Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz 2005 - G-GlBG 2005

G-GlBG 2005
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Stand der Gesetzesgebung: 20.08.2021
Gesetz vom 17. November 2004 über die Gleichbehandlung im Dienst
der Gemeinden und der Gemeindeverbände (Gemeinde-
Gleichbehandlungsgesetz 2005 - G-GlBG 2005)

LGBl. Nr. 2/2005

§ 1 G-GlBG 2005 Geltungsbereich


Dieses Gesetz gilt

a)

für alle in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis oder in einem Ausbildungsverhältnis zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband stehenden Bediensteten und

b)

für Personen, die sich um die Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband bewerben.

§ 2 G-GlBG 2005 Sinngemäße Anwendung des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005


Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ist auf die im § 1 genannten Personen das Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005, LGBl. Nr. 1, in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass jeweils in der grammatikalisch richtigen Form an die Stelle des Landes Tirol die Gemeinde bzw. der Gemeindeverband, an die Stelle des Wortes „Landesdienst“ die Wortfolge „im Dienst der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes“ und an die Stelle der Landesregierung bzw. des Mitgliedes der Landesregierung das nach den organisationsrechtlichen Vorschriften zuständige Organ treten, und mit folgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:

a)

Die §§ 1, 45 Abs. 6, 51, 56, 57 und 58 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 gelten nicht;

b)

§ 27 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 gilt mit der Maßgabe, dass das Frauenförderungsgebot auch für jene Gemeinden und Gemeindeverbände gilt, in denen kein Frauenförderungsprogramm besteht; § 28 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 gilt mit der Maßgabe, dass ein Frauenförderungsprogramm nur in jenen Gemeinden und Gemeindeverbänden zu erlassen ist, die mehr als 20 Bedienstete ganzjährig beschäftigen und in denen Frauen unterrepräsentiert sind;

c)

An die Stelle des § 39 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 treten für den Bereich der Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt Innsbruck, und der Gemeindeverbände die Bestimmungen des § 3 und für den Bereich der Stadt Innsbruck die Bestimmungen des § 4;

d)

§ 40 Abs. 2 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 gilt mit der Maßgabe, dass die Gleichbehandlungskommission der Stadt Innsbruck beschlussfähig ist, wenn drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind;

e)

§ 40 Abs. 6 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 gilt mit der Maßgabe, dass die Kanzleigeschäfte der Gleichbehandlungskommission für die Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt Innsbruck, und für die Gemeindeverbände der Gemeindeverband für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister und für die Gleichbehandlungskommission der Stadt Innsbruck der Stadtmagistrat zu besorgen hat;

f)

§ 41 Abs. 2 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 gilt mit der Maßgabe, dass für die Bestellung der Gleichbehandlungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter für jeden politischen Bezirk je ein Vorschlag zu erstellen ist;

g)

An die Stelle des § 44 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 treten die Bestimmungen des § 5;

h)

§ 45 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 gilt mit der Maßgabe, dass der (dem) Gleichbehandlungsbeauftragten der Stadt Innsbruck durch Verordnung des Gemeinderates weitere Aufgaben wie

1.

die Mitwirkung bei der einvernehmlichen Problemlösung im Fall sexueller Belästigung,

2.

die Teilnahme an Aufnahmegesprächen auf Wunsch der betreffenden Bewerberin oder des betreffenden Bewerbers,

3.

die Beiziehung auf Verlangen der betroffenen Bediensteten bzw. des betroffenen Bediensteten zur Besprechung von Dienstbeschreibungen,

4.

die jährliche Berichterstattung an den Gemeinderat über ihre Tätigkeit

übertragen werden können;

i)

§ 47 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 gilt mit der Maßgabe, dass eine Vertrauensperson für jede Dienststelle (jeden Betrieb) zu bestellen ist, in der (dem) eine Dienstnehmervertretung eingerichtet ist, und das Vorschlagsrecht der jeweiligen Dienstnehmervertretung obliegt; übt die Dienstnehmervertretung das Vorschlagsrecht nicht innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch den Bürgermeister (Verbandsobmann) aus, so ist die Vertrauensperson vom Bürgermeister (Verbandsobmann) ohne Bindung an einen Vorschlag zu bestellen.

§ 3 G-GlBG 2005 Gleichbehandlungskommission der Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt Innsbruck, und der Gemeindeverbände


(1) Beim Gemeindeverband für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister ist die Gleichbehandlungskommission der Gemeinden und der Gemeindeverbände für den Bereich der Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt Innsbruck, und der Gemeindeverbände einzurichten.

(2) Der Gleichbehandlungskommission gehören als Mitglieder an:

a)

drei Vertreterinnen oder Vertreter der Gemeinden und der Gemeindeverbände (Dienstgeber),

b)

drei Vertreterinnen oder Vertreter der Bediensteten der Gemeinden und der Gemeindeverbände (Dienstnehmer), von denen eine oder einer Bedienstete bzw. Bediensteter eines Bezirkskrankenhauses und die übrigen beiden Bedienstete einer Gemeinde oder eines sonstigen Gemeindeverbandes sein müssen, sowie

c)

die Gleichbehandlungsbeauftragten nach § 5 Abs. 1 mit beratender Stimme.

(3) Mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission müssen Frauen sein.

(4) Mindestens ein Mitglied und Ersatzmitglied der Gleichbehandlungskommission sollen im rechtskundigen Verwaltungsdienst tätig sein.

(5) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. a und b sind vom Verbandsausschuss des Gemeindeverbandes für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister zu bestellen. Die Bestellung der Vertreterinnen oder der Vertreter der Dienstgeber erfolgt aufgrund eines Vorschlages des Tiroler Gemeindeverbandes. Die Bestellung der Vertreterinnen oder der Vertreter der Dienstnehmer erfolgt hinsichtlich der Bediensteten bzw. des Bediensteten eines Bezirkskrankenhauses aufgrund eines Vorschlages der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Landesgruppe Tirol, und hinsichtlich der übrigen beiden Bediensteten aufgrund eines Vorschlages der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Tirol. Üben die jeweils Vorschlagsberechtigten das Vorschlagsrecht nicht innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch den Verbandsobmann des Gemeindeverbandes für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister aus, so kann der Verbandsausschuss des Gemeindeverbandes die fehlenden Mitglieder ohne Vorschlag der jeweils Vorschlagsberechtigten bestellen.

(6) Für jedes Mitglied nach Abs. 2 lit. a und b ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(7) Im Bedarfsfall ist die Gleichbehandlungskommission durch Neubestellung von Mitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.

(8) Die Gleichbehandlungskommission ist zu ihrer konstituierenden Sitzung vom Obmann des Gemeindeverbandes für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister einzuberufen. Dieser leitet die Sitzung, bis aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter der oder des Vorsitzenden gewählt sind.

§ 4 G-GlBG 2005 Gleichbehandlungskommission der Stadt Innsbruck


(1) Beim Stadtmagistrat ist eine Gleichbehandlungskommission für den Bereich der Stadt Innsbruck einzurichten.

(2) Der Gleichbehandlungskommission gehören als Mitglieder an:

a)

zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Stadt Innsbruck (Dienstgeber),

b)

zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Personalvertretung der Stadt Innsbruck (Dienstnehmer) sowie

c)

die (der) Gleichbehandlungsbeauftragte nach § 5 Abs. 2 mit beratender Stimme.

(3) Mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission müssen Frauen sein.

(4) Mindestens ein Mitglied und Ersatzmitglied der Gleichbehandlungskommission muss im rechtskundigen Verwaltungsdienst tätig sein.

(5) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. a und b sind vom Stadtsenat zu bestellen. Die Bestellung der Vertreterinnen oder der Vertreter der Personalvertretung erfolgt aufgrund eines Vorschlages des Hauptausschusses. Übt der Hauptausschuss das Vorschlagsrecht nicht innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch den Stadtsenat aus, so kann der Stadtsenat die fehlenden Mitglieder ohne Vorschlag des Hauptausschusses bestellen.

(6) Für jedes Mitglied nach Abs. 2 lit. a und b ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(7) Im Bedarfsfall ist die Gleichbehandlungskommission durch Neubestellung von Mitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.

(8) Die Gleichbehandlungskommission ist zu ihrer konstituierenden Sitzung vom Bürgermeister einzuberufen. Dieser leitet die Sitzung, bis aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter der oder des Vorsitzenden gewählt sind.

§ 5 G-GlBG 2005 Gleichbehandlungsbeauftragte


(1) Der Verbandsausschuss des Gemeindeverbandes für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister hat aufgrund eines Vorschlages der Gleichbehandlungskommission nach § 3 für jeden politischen Bezirk eine(n) Gleichbehandlungsbeauftragte(n) für die im § 1 genannten Personen der Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt Innsbruck, und der Gemeindeverbände zu bestellen.

(2) Der Bürgermeister der Stadt Innsbruck hat aufgrund eines Dreiervorschlages der Gleichbehandlungskommission nach § 4 eine(n) Gleichbehandlungsbeauftragte(n) für die im § 1 genannten Personen der Stadt Innsbruck zu bestellen.

(3) In derselben Weise hat der Verbandsausschuss des Gemeindeverbandes für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister für jeden politischen Bezirk bzw. der Bürgermeister der Stadt Innsbruck eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter der Gleichbehandlungsbeauftragten zu bestellen.

(4) Die Kanzleiarbeiten für die Gleichbehandlungsbeauftragten nach Abs. 1 sind vom Gemeindeverband für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister zu besorgen.

(5) Die Kanzleiarbeiten für die (den) Gleichbehandlungsbeauftragte(n) nach Abs. 2 sind vom Stadtmagistrat zu besorgen.

§ 6 G-GlBG 2005 Weisungsfreiheit, Aufsicht


(1) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommissionen, die Gleichbehandlungsbeauftragten und die Vertrauenspersonen sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden.

(2) Die Verbandsversammlung des Gemeindeverbandes für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Gleichbehandlungskommission nach § 3 sowie der Gleichbehandlungsbeauftragten nach § 5 Abs. 1 zu informieren. Die Verbandsversammlung kann im Interesse einer wirksamen Aufsicht die Ausübung des Aufsichtsrechtes an den Verbandsausschuss des Gemeindeverbandes für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister übertragen.

(3) Der Gemeinderat bzw. die Verbandsversammlung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der für Dienststellen (Betriebe) der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes bestellten Vertrauenspersonen (§ 2 lit. i) zu informieren.

(4) Der Gemeinderat der Stadt Innsbruck ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Gleichbehandlungskommission nach § 4, der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten nach § 5 Abs. 2 und der für Dienststellen (Betriebe) der Stadt Innsbruck bestellten Vertrauenspersonen (§ 2 lit. i) zu informieren.

(5) Die im Abs. 1 genannten Organe sind verpflichtet, dem nach Abs. 2, 3 oder 4 jeweils die Aufsicht ausübenden Organ die verlangten Auskünfte zu erteilen.

(6) Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht abweichend vom Abs. 5 nicht

a)

über vertrauliche Mitteilungen von Bediensteten (§ 2 in Verbindung mit § 50 zweiter Satz des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005) und

b)

über sonstige, bestimmte Bedienstete betreffende Angelegenheiten, sofern diese der Auskunftserteilung nicht ausdrücklich zustimmen.

§ 7 G-GlBG 2005 Eigener Wirkungsbereich


Die den Gemeinden und den Gemeindeverbänden nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 8 G-GlBG 2005 Umsetzung von Unionsrecht


Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

1.

Richtlinie 2000/43/EG des Rates zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, ABl. 2000 Nr. L 180, S. 22,

2.

Richtlinie 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. 2000 Nr. L 303, S. 16,

3.

Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, ABl. 2006 Nr. L 204, S. 23;

4.

Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. 2014 Nr. L 128, S. 8.

§ 9 G-GlBG 2005 Übergangsbestimmung


Die nach dem Tiroler Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. Nr. 55/1999, bestellte Gleichbehandlungskommission der Stadt Innsbruck und die Gleichbehandlungsbeauftragte der Stadt Innsbruck bleiben bis zum Ende der Funktionsdauer im Amt.

§ 10 G-GlBG 2005 Verarbeitung personenbezogener Daten


(1) Die Gemeinden und der Gemeindeverband für ausgeschiedene Bürgermeister und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.

(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen sind berechtigt, von Bediensteten, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis oder in einem Ausbildungsverhältnis zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband stehen oder Personen, die sich um die Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband bewerben, folgende Daten zu verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Einkommensverhältnisse, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand, Kinder, strafgerichtliche Verurteilungen, Daten über Aus- und Weiterbildung, Gesundheitsdaten in Bezug auf Eignung, Verwendung, Dienstunfälle und Berufskrankheiten, dienstrechtsbezogene, besoldungsbezogene und pensionsbezogene Daten.

(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen sind weiters berechtigt, von Bediensteten und Personen im Sinn des Abs. 2 Daten über Diskriminierungen, insbesondere auch besondere Kategorien personenbezogener Daten, zu verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind.

(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen Daten nach Abs. 2 und 3 an die Gemeinden und Gemeindeverbände als Dienstgeber, an die zuständigen Organe für Gleichbehandlung und Antidiskriminierung, an die zuständigen Organe des Gemeindeverbandes für ausgeschiedene Bürgermeister im Rahmen ihres Informationsrechts, an die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen und an die zuständigen Behörden und Gerichte übermitteln oder von diesen erheben, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.

(5) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach den Abs. 2 und 3 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz nicht mehr benötigt werden.

(6) Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.

(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

§ 11 G-GlBG 2005 Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Tiroler Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. Nr. 55/1999, außer Kraft.

Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz 2005 - G-GlBG 2005 (G-GlBG 2005) Fundstelle


Gesetz vom 17. November 2004 über die Gleichbehandlung im Dienst
der Gemeinden und der Gemeindeverbände (Gemeinde-
Gleichbehandlungsgesetz 2005 - G-GlBG 2005)

LGBl. Nr. 2/2005

Änderung

STF: LGBl. Nr. 2/2005 - Landtagsmaterialien: 345/04

LGBl. Nr. 40/2008 - Landtagsmaterialien: 146/08

LGBl. Nr. 130/2013 - Landtagsmaterialien: 388/13

LGBl. Nr. 81/2016 - Landtagsmaterialien: 311/16

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Sinngemäße Anwendung des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005

§ 3

Gleichbehandlungskommission der Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt Innsbruck, und der Gemeindeverbände

§ 4

Gleichbehandlungskommission der Stadt Innsbruck

§ 5

Gleichbehandlungsbeauftragte

§ 6

Weisungsfreiheit, Aufsicht

§ 7

Eigener Wirkungsbereich

§ 8

Umsetzung von Unionsrecht

§ 9

Übergangsbestimmung

§ 10

Inkrafttreten

Der Landtag hat beschlossen:

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