§ 7 FV Ladegewicht

FV - Fahrradverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Das Ladegewicht darf bei der Beförderung von Lasten oder Personen nicht überschreiten:

1.

bei mehrspurigen Fahrrädern 250 kg,

2.

bei durchgehend- und auflaufgebremsten Anhängern 100 kg,

3.

bei ungebremsten Anhängern 60 kg.

In Kraft seit 01.05.2001 bis 31.12.9999
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