§ 7 FSVO Verrechnung

FSVO - Forderungs- und Schadenersatzverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Forderungen sind gemäß § 92 Abs. 3 BHG 2013 in Verbindung mit §§ 42 Abs. 2 und 67 Abs. 1 BHV 2013 zum Nominalwert im Haushaltsverrechnungssystem zu verrechnen. Ist eine Forderung der Höhe nach noch nicht hinreichend feststellbar, so ist der Anspruch vorläufig bloß als Obligo in der Debitorenbuchhaltung (§ 65 BHV 2013) zu erfassen. Solange die Existenz der Forderung selbst noch unklar ist, ist keine Erfassung als Obligo in der Debitorenbuchhaltung notwendig. Die Bewertung der Forderung ist von der gemäß Geschäfts- und Personaleinteilung des jeweiligen haushaltsleitenden Organs zuständigen Stelle vorzunehmen.

(2) Ergeben sich nachträgliche Änderungen, ist der als Obligo erfasste Betrag gegebenenfalls zu korrigieren. Eine bereits verbuchte Forderung ist gegebenenfalls wertzumindern, während eine Wertaufholung nur im Ausmaß zuvor durchgeführter Wertminderungen zulässig ist (§ 92 Abs. 8 BHG 2013). Stundungen oder Ratenzahlungsvereinbarungen sowie Aussetzungen der Einziehung haben – abgesehen von möglichen Stundungszinsen – keine Auswirkungen auf die Höhe der erfassten Beträge, sondern verschieben lediglich den Zeitpunkt der Fälligkeit.

(3) Wird eine Einstellung der Einziehung verfügt, ist die Forderung wertzuberichtigen, sodass sie gänzlich oder teilweise abgeschrieben wird, und die Fälligkeit auszusetzen ist (§ 92 Abs. 3 BHG 2013 in Verbindung mit § 67 Abs. 4 BHV 2013). Die Tatsache, dass die Forderung gar nicht oder nur mehr teilweise im Haushaltsverrechnungssystem erfasst ist, ändert nichts am Bestand der Forderung nach außen gegenüber der Verpflichteten oder dem Verpflichteten.

(4) Wird auf eine Forderung gegenüber Dritten verzichtet oder ist sie verjährt, ist die Ausbuchung der Forderung oder des Obligos durch die haushaltsführende Stelle zu veranlassen (§ 92 Abs. 3 BHG 2013 iVm. § 67 Abs. 4 BHV 2013).

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 FSVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 FSVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 FSVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 FSVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 FSVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6 FSVO
§ 8 FSVO