§ 15 FSVO Inkrafttreten

FSVO - Forderungs- und Schadenersatzverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und ist auch auf die Durchsetzung von vor diesem Zeitpunkt entstandenen Ansprüchen des Bundes anzuwenden.

(2) Die Richtlinien für die Behandlung von Rechtsansprüchen (Forderungen) des Bundes und Schadensfällen im Bereich der Bundesverwaltung, die Gewährung von Zahlungserleichterungen, die Aussetzung und Einstellung der Einziehung von Forderungen sowie den Verzicht auf Forderungen, AÖF Nr. 209/1992, in der Fassung Nr. 8/1995 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15 FSVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 FSVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 15 FSVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15 FSVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15 FSVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis FSVO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 14 FSVO
Forderungs- und Schadenersatzverordnung (FSVO) Fundstelle