§ 18a FPG-DV (Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung), Überprüfungsorte für die Durchführung der Überprüfung gemäß der Screening-Verordnung - JUSLINE Österreich
§ 18a FPG-DV Überprüfungsorte für die Durchführung der Überprüfung gemäß der Screening-Verordnung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.06.2026
(1)Absatz eins,Überprüfungsorte gemäß § 2 Abs. 4 Z 36 FPG sind die in der Anlage C angeführten Dienststellen der Landespolizeidirektionen, die vom Bundesminister für Inneres als Überprüfungsorte bezeichnet werden.Überprüfungsorte gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 36, FPG sind die in der Anlage C angeführten Dienststellen der Landespolizeidirektionen, die vom Bundesminister für Inneres als Überprüfungsorte bezeichnet werden.
(2)Absatz 2,Die Auswahl der Überprüfungsorte hat sich nach den örtlichen, organisatorischen und infrastrukturellen Erfordernissen sowie nach dem zu erwartenden Aufkommen an zu überprüfenden Personen zu richten.
In Kraft seit 12.06.2026 bis 31.12.9999
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