§ 16 FPG-DV Äußere Form des Rückkehrausweises für Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union

FPG-DV - Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Rückkehrausweise werden entsprechend den Regelungen des Beschlusses 96/409/GASP zur Ausarbeitung eines Rückkehrausweises, ABl. Nr. L 168 vom 06.07.1996 S. 4, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 1, ausgestellt.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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