§ 5 FNBG Leitung der Fachstelle

FNBG - Fachstelle-Normungsbeteiligung-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der/die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat gemäß Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, in der jeweils geltenden Fassung, und nach Anhörung des Ausschusses für Verbraucherangelegenheiten bei Austrian Standards International sowie des Österreichischen Behindertenrates eine/n Leiter/in der Fachstelle für die Dauer von bis zu fünf Jahren zu bestellen. Die Wiederbestellung ist möglich. Eine Abberufung durch den/die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist nur aus wichtigen Gründen zulässig.Der/die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat gemäß Stellenbesetzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung, und nach Anhörung des Ausschusses für Verbraucherangelegenheiten bei Austrian Standards International sowie des Österreichischen Behindertenrates eine/n Leiter/in der Fachstelle für die Dauer von bis zu fünf Jahren zu bestellen. Die Wiederbestellung ist möglich. Eine Abberufung durch den/die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist nur aus wichtigen Gründen zulässig.
  2. (2)Absatz 2,Die Geschäftsführung und die Vertretung der Fachstelle in allen Angelegenheiten obliegt ihrer/ihrem Leiter/in. Sie/er ist dabei verpflichtet, die Grundsätze und Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Die/der Leiter/in der Fachstelle hat ein Planungs- und Berichterstattungssystem für die Erfüllung der Vorgaben des Beteiligungs- und Finanzcontrollings gemäß § 67 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, in der jeweils geltenden Fassung, sowie ein Rechnungswesen und internes Kontrollsystem einzurichten.Die/der Leiter/in der Fachstelle hat ein Planungs- und Berichterstattungssystem für die Erfüllung der Vorgaben des Beteiligungs- und Finanzcontrollings gemäß Paragraph 67, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, in der jeweils geltenden Fassung, sowie ein Rechnungswesen und internes Kontrollsystem einzurichten.
  4. (4)Absatz 4,Die Fachstelle ist von ihrer/ihrem Leiter/in unverzüglich mit Stichtag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes mit dem Namen (der Firma) „Bundesanstalt Fachstelle Normungsbeteiligung“ und dem Zweck (Geschäftszweig) „Wahrnehmung der Interessen von Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie von Menschen mit Behinderungen in der Normung“ beim Handelsgericht Wien zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. § 3 des Firmenbuchgesetzes BGBl. Nr. 10/1991 in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden.Die Fachstelle ist von ihrer/ihrem Leiter/in unverzüglich mit Stichtag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes mit dem Namen (der Firma) „Bundesanstalt Fachstelle Normungsbeteiligung“ und dem Zweck (Geschäftszweig) „Wahrnehmung der Interessen von Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie von Menschen mit Behinderungen in der Normung“ beim Handelsgericht Wien zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Paragraph 3, des Firmenbuchgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991, in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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