Gesamte Rechtsvorschrift FNBG

Fachstelle-Normungsbeteiligung-Gesetz

FNBG
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 FNBG Zielbestimmung


Ziel dieses Bundesgesetzes ist eine stärkere Berücksichtigung der Interessen von Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie von Menschen mit Behinderungen in der nationalen, europäischen und internationalen Normung entsprechend der österreichischen Normungsstrategie und dem Normengesetz 2016, BGBl. I Nr. 153/2015, in der jeweils geltenden Fassung, sowie dem Produktsicherheitsgesetz 2004, BGBl. I Nr. 16/2005, in der jeweils geltenden Fassung, durch Sicherstellung organisatorischer Voraussetzungen. Ziel dieses Bundesgesetzes ist eine stärkere Berücksichtigung der Interessen von Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie von Menschen mit Behinderungen in der nationalen, europäischen und internationalen Normung entsprechend der österreichischen Normungsstrategie und dem Normengesetz 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2015,, in der jeweils geltenden Fassung, sowie dem Produktsicherheitsgesetz 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung, durch Sicherstellung organisatorischer Voraussetzungen.

§ 2 FNBG Fachstelle für Beteiligung an der Normung


  1. (1)Absatz eins,Zur Wahrnehmung der Interessen von Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie von Menschen mit Behinderungen in der Normung wird die Bundesanstalt „Fachstelle Normungsbeteiligung“ (im Folgenden: Fachstelle) als Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet.
  2. (2)Absatz 2,Die Tätigkeit der Fachstelle ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Bei Auflösung der Fachstelle fällt das verbleibende Vermögen an den Bund.
  3. (3)Absatz 3,Die Fachstelle kann für sich Rechte und Pflichten begründen; für letztere trifft den Bund keine Haftung.

§ 3 FNBG Aufgaben der Fachstelle


Die Fachstelle hat insbesondere nachfolgende Aufgaben zu erfüllen:

  1. 1.Ziffer einsEinbringen der Interessen von Verbraucherinnen und Verbrauchern in die Normung;
  2. 2.Ziffer 2Einbringen der Interessen von Menschen mit Behinderungen in die Normung;
  3. 3.Ziffer 3Identifizierung und Vorschlag von relevanten Aktivitäten im Bereich nationaler, europäischer und internationaler Normung sowie den damit in Zusammenhang stehenden gesetzlichen und administrativen Aktivitäten;
  4. 4.Ziffer 4Teilnahme an ausgewählten Gremien, insbesondere Normungsgremien, oder deren Beschickung (Nominierung, Betreuung) mit qualifizierten Vertreterinnen und Vertretern;
  5. 5.Ziffer 5Zusammenarbeit mit einschlägigen Nichtregierungsorganisationen auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene;
  6. 6.Ziffer 6Zusammenarbeit mit dem Österreichischen Behindertenrat;
  7. 7.Ziffer 7Pflege von Kontakten mit Organisationen, deren Zielsetzung Verbraucherschutz oder Barrierefreiheit einschließt;
  8. 8.Ziffer 8Erstellung von Berichten, Kommentaren und Positionspapieren;
  9. 9.Ziffer 9Erarbeitung von Projektbeschreibungen für externe Studien und Identifizierung von Auftragnehmerinnen und -nehmern für diese;
  10. 10.Ziffer 10Öffentlichkeitsarbeit (zB Presseaussendungen, Website, Veranstaltungen, Präsentationen);
  11. 11.Ziffer 11Beobachtung/Monitoring der Normungsarbeit;
  12. 12.Ziffer 12Erarbeitung von Stellungnahmen und Einsprüchen zu nationalen, europäischen und internationalen Normentwürfen;
  13. 13.Ziffer 13fachliche Unterstützung des Ausschusses für Verbraucherangelegenheiten bei Austrian Standards International (zB Bereitstellung von Unterlagen, fachliche Vorbereitung für die Sitzungen);
  14. 14.Ziffer 14Teilnahme im Ausschuss für Verbraucherangelegenheiten.

§ 4 FNBG Aufgabenwahrnehmung


  1. (1)Absatz eins,Die Fachstelle ist zu allen Geschäften berechtigt, die der Erfüllung ihrer Aufgaben dienen. Sie ist insbesondere berechtigt:
    1. 1.Ziffer einsdurch Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben;
    2. 2.Ziffer 2Verträge über die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten in ihrem Fachbereich im Auftrag Dritter (einschließlich Bundesdienststellen) abzuschließen;
    3. 3.Ziffer 3Druckwerke, Ton-, Bild- und sonstige Datenträger, Repliken sowie sonstige Artikel, die mit der Tätigkeit der Fachstelle in unmittelbarem Zusammenhang stehen, herzustellen und zu veröffentlichen;
    4. 4.Ziffer 4Fach-, Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen durchzuführen;
    5. 5.Ziffer 5die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck ihren Aufgaben entspricht, zu erwerben.
  2. (2)Absatz 2,Die Fachstelle hat Tätigkeiten im Auftrag Dritter gegen angemessenes Entgelt zu erbringen; die Tätigkeiten müssen den Zielen des § 1 entsprechen. Die Einnahmen sind im Gebarungsvorschlag gemäß Abs. 5 zu berücksichtigen. Alle Einnahmen aus Tätigkeiten der Fachstelle sind ausschließlich zur Finanzierung der in § 3 genannten Aufgaben zu verwenden.Die Fachstelle hat Tätigkeiten im Auftrag Dritter gegen angemessenes Entgelt zu erbringen; die Tätigkeiten müssen den Zielen des Paragraph eins, entsprechen. Die Einnahmen sind im Gebarungsvorschlag gemäß Absatz 5, zu berücksichtigen. Alle Einnahmen aus Tätigkeiten der Fachstelle sind ausschließlich zur Finanzierung der in Paragraph 3, genannten Aufgaben zu verwenden.
  3. (3)Absatz 3,Auf Dienstverträge der Fachstelle sind das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, in der jeweils geltenden Fassung, sowie das Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.Auf Dienstverträge der Fachstelle sind das Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, in der jeweils geltenden Fassung, sowie das Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4,Die Fachstelle hat jährlich im Voraus in Abstimmung mit dem Ausschuss für Verbraucherangelegenheiten bei Austrian Standards International, dem Österreichischen Behindertenrat sowie dem/der Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ein Arbeitsprogramm zu erstellen und diesem/dieser bis längstens 31. März des Folgejahres einen Tätigkeitsbericht vorzulegen. Der/die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat den Tätigkeitsbericht zu veröffentlichen.
  5. (5)Absatz 5,Die Fachstelle hat dem Bundesminister/der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in der von dieser oder diesem festzusetzenden Form jährlich einen Gebarungsvorschlag sowie einen Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Geschäftsabwicklung, die Buchführung sowie die sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen des Abs. 1 kann die Fachstelle selbst besorgen oder durch Dritte besorgen lassen; gegen Entgelt können auch Einrichtungen des Bundes damit beauftragt werden.Die Fachstelle hat dem Bundesminister/der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in der von dieser oder diesem festzusetzenden Form jährlich einen Gebarungsvorschlag sowie einen Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Geschäftsabwicklung, die Buchführung sowie die sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen des Absatz eins, kann die Fachstelle selbst besorgen oder durch Dritte besorgen lassen; gegen Entgelt können auch Einrichtungen des Bundes damit beauftragt werden.
  6. (6)Absatz 6,Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung entstehen, trifft den Bund keine Haftung.

§ 5 FNBG Leitung der Fachstelle


  1. (1)Absatz eins,Der/die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat gemäß Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, in der jeweils geltenden Fassung, und nach Anhörung des Ausschusses für Verbraucherangelegenheiten bei Austrian Standards International sowie des Österreichischen Behindertenrates eine/n Leiter/in der Fachstelle für die Dauer von bis zu fünf Jahren zu bestellen. Die Wiederbestellung ist möglich. Eine Abberufung durch den/die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist nur aus wichtigen Gründen zulässig.Der/die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat gemäß Stellenbesetzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung, und nach Anhörung des Ausschusses für Verbraucherangelegenheiten bei Austrian Standards International sowie des Österreichischen Behindertenrates eine/n Leiter/in der Fachstelle für die Dauer von bis zu fünf Jahren zu bestellen. Die Wiederbestellung ist möglich. Eine Abberufung durch den/die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist nur aus wichtigen Gründen zulässig.
  2. (2)Absatz 2,Die Geschäftsführung und die Vertretung der Fachstelle in allen Angelegenheiten obliegt ihrer/ihrem Leiter/in. Sie/er ist dabei verpflichtet, die Grundsätze und Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Die/der Leiter/in der Fachstelle hat ein Planungs- und Berichterstattungssystem für die Erfüllung der Vorgaben des Beteiligungs- und Finanzcontrollings gemäß § 67 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, in der jeweils geltenden Fassung, sowie ein Rechnungswesen und internes Kontrollsystem einzurichten.Die/der Leiter/in der Fachstelle hat ein Planungs- und Berichterstattungssystem für die Erfüllung der Vorgaben des Beteiligungs- und Finanzcontrollings gemäß Paragraph 67, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, in der jeweils geltenden Fassung, sowie ein Rechnungswesen und internes Kontrollsystem einzurichten.
  4. (4)Absatz 4,Die Fachstelle ist von ihrer/ihrem Leiter/in unverzüglich mit Stichtag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes mit dem Namen (der Firma) „Bundesanstalt Fachstelle Normungsbeteiligung“ und dem Zweck (Geschäftszweig) „Wahrnehmung der Interessen von Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie von Menschen mit Behinderungen in der Normung“ beim Handelsgericht Wien zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. § 3 des Firmenbuchgesetzes BGBl. Nr. 10/1991 in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden.Die Fachstelle ist von ihrer/ihrem Leiter/in unverzüglich mit Stichtag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes mit dem Namen (der Firma) „Bundesanstalt Fachstelle Normungsbeteiligung“ und dem Zweck (Geschäftszweig) „Wahrnehmung der Interessen von Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie von Menschen mit Behinderungen in der Normung“ beim Handelsgericht Wien zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Paragraph 3, des Firmenbuchgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991, in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden.

§ 6 FNBG Aufsicht über die Fachstelle


  1. (1)Absatz eins,Die Fachstelle unterliegt bei der Besorgung ihrer Angelegenheiten der Aufsicht des Bundesministers/der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen, die Erfüllung der der Fachstelle obliegenden Aufgaben sowie ihrer Gebarung.
  2. (2)Absatz 2,Der/die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Fachstelle zu informieren. Die Fachstelle ist verpflichtet, dem Bundesminister/der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Auskünfte über alle Angelegenheiten der Fachstelle zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihr oder ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihr oder ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
  3. (3)Absatz 3,Der/die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Tätigkeit der Fachstelle im Hinblick auf die Erreichung der in § 1 genannten Ziele nach jeweils drei Jahren zu evaluieren; erstmals erfolgt die Evaluierung 2026. Der Bericht über die Evaluierung ist zu veröffentlichen.Der/die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Tätigkeit der Fachstelle im Hinblick auf die Erreichung der in Paragraph eins, genannten Ziele nach jeweils drei Jahren zu evaluieren; erstmals erfolgt die Evaluierung 2026. Der Bericht über die Evaluierung ist zu veröffentlichen.
  4. (4)Absatz 4,Der/die Leiter/in hat für die Fachstelle eine Geschäftsordnung zu erlassen. Die Geschäftsordnung hat insbesondere Bestimmungen über die organisatorische Gliederung der Fachstelle sowie nähere Regelungen für den Dienstbetrieb zu enthalten. Die Geschäftsordnung der Fachstelle bedarf der Zustimmung des/der Bundesministers/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
  5. (5)Absatz 5,Die Fachstelle unterliegt der Kontrolle des Rechnungshofes.

§ 7 FNBG Finanzierung der Fachstelle


  1. (1)Absatz eins,Zur Deckung der Kosten der Fachstelle und ihrer Aufgaben gemäß § 3, einschließlich der notwendigen Personal- und Sachkosten sowie aller Aufwendungen, die zur Verwirklichung ihrer Ziele und Aufgaben nötig sind, leistet der/die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz jährliche Zuwendungen an die Fachstelle auf Grundlage des Arbeitsprogrammes gemäß § 4 Abs. 4, des Gebarungsvorschlags und des vorangegangenen Rechnungsabschlusses gemäß § 4 Abs. 5 sowie nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes. Die Zuwendungen haben im jeweiligen Kalenderjahr in zwei Teilbeträgen vorschüssig bis zum 30. Jänner und 30. Juli zu erfolgen.Zur Deckung der Kosten der Fachstelle und ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 3,, einschließlich der notwendigen Personal- und Sachkosten sowie aller Aufwendungen, die zur Verwirklichung ihrer Ziele und Aufgaben nötig sind, leistet der/die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz jährliche Zuwendungen an die Fachstelle auf Grundlage des Arbeitsprogrammes gemäß Paragraph 4, Absatz 4,, des Gebarungsvorschlags und des vorangegangenen Rechnungsabschlusses gemäß Paragraph 4, Absatz 5, sowie nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes. Die Zuwendungen haben im jeweiligen Kalenderjahr in zwei Teilbeträgen vorschüssig bis zum 30. Jänner und 30. Juli zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Ein Mittelüberschuss ist im Gebarungsvorschlag auszuweisen und auf die zur Verfügung gestellten Budgetmittel für das nächstfolgende Geschäftsjahr anzurechnen.
  3. (3)Absatz 3,Die Fachstelle ist berechtigt, Förderungen anderer Rechtsträger als des Bundes entgegenzunehmen.

§ 8 FNBG Inkrafttreten


Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

§ 9 FNBG Vollziehung


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die/der Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.

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