§ 3 FNBG Aufgaben der Fachstelle

FNBG - Fachstelle-Normungsbeteiligung-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Die Fachstelle hat insbesondere nachfolgende Aufgaben zu erfüllen:

  1. 1.Ziffer einsEinbringen der Interessen von Verbraucherinnen und Verbrauchern in die Normung;
  2. 2.Ziffer 2Einbringen der Interessen von Menschen mit Behinderungen in die Normung;
  3. 3.Ziffer 3Identifizierung und Vorschlag von relevanten Aktivitäten im Bereich nationaler, europäischer und internationaler Normung sowie den damit in Zusammenhang stehenden gesetzlichen und administrativen Aktivitäten;
  4. 4.Ziffer 4Teilnahme an ausgewählten Gremien, insbesondere Normungsgremien, oder deren Beschickung (Nominierung, Betreuung) mit qualifizierten Vertreterinnen und Vertretern;
  5. 5.Ziffer 5Zusammenarbeit mit einschlägigen Nichtregierungsorganisationen auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene;
  6. 6.Ziffer 6Zusammenarbeit mit dem Österreichischen Behindertenrat;
  7. 7.Ziffer 7Pflege von Kontakten mit Organisationen, deren Zielsetzung Verbraucherschutz oder Barrierefreiheit einschließt;
  8. 8.Ziffer 8Erstellung von Berichten, Kommentaren und Positionspapieren;
  9. 9.Ziffer 9Erarbeitung von Projektbeschreibungen für externe Studien und Identifizierung von Auftragnehmerinnen und -nehmern für diese;
  10. 10.Ziffer 10Öffentlichkeitsarbeit (zB Presseaussendungen, Website, Veranstaltungen, Präsentationen);
  11. 11.Ziffer 11Beobachtung/Monitoring der Normungsarbeit;
  12. 12.Ziffer 12Erarbeitung von Stellungnahmen und Einsprüchen zu nationalen, europäischen und internationalen Normentwürfen;
  13. 13.Ziffer 13fachliche Unterstützung des Ausschusses für Verbraucherangelegenheiten bei Austrian Standards International (zB Bereitstellung von Unterlagen, fachliche Vorbereitung für die Sitzungen);
  14. 14.Ziffer 14Teilnahme im Ausschuss für Verbraucherangelegenheiten.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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