§ 26f FMABG

FMABG - Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.02.2026
Paragraph 26 f,

Abweichend von § 19 Abs. 1, Abs. 5 Z 1 und Abs. 5a gilt für die Geschäftsjahre 2026, 2027 und 2028 anstatt des dort jeweils genannten Betrags von „acht Millionen Euro“ ein Betrag von „sieben Millionen Euro“. Die FMA kann in diesen Geschäftsjahren den Erstattungsbetrag darüber hinaus in Ausnahmefällen auch von sieben Millionen Euro auf 6,5 Millionen Euro reduzieren, wenn die aufgrund der in diesen Geschäftsjahren gemäß § 69a Abs. 6 BWG jeweils geltenden Kostendeckel nicht ausreichen, um eine Unterfinanzierung der FMA im Rechnungskreis 1 zu verhindern. Abweichend von Paragraph 19, Absatz eins,, Absatz 5, Ziffer eins und Absatz 5 a, gilt für die Geschäftsjahre 2026, 2027 und 2028 anstatt des dort jeweils genannten Betrags von „acht Millionen Euro“ ein Betrag von „sieben Millionen Euro“. Die FMA kann in diesen Geschäftsjahren den Erstattungsbetrag darüber hinaus in Ausnahmefällen auch von sieben Millionen Euro auf 6,5 Millionen Euro reduzieren, wenn die aufgrund der in diesen Geschäftsjahren gemäß Paragraph 69 a, Absatz 6, BWG jeweils geltenden Kostendeckel nicht ausreichen, um eine Unterfinanzierung der FMA im Rechnungskreis 1 zu verhindern.

In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
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