§ 26d FMABG

FMABG - Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Abweichend von § 22 Abs. 5 behalten Bestellungen von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG, die bis zum 31. Dezember 2013 erfolgt sind, ihre Rechtswirksamkeit. Unbeschadet der Rechtswirksamkeit der Bestellung haben Kreditinstitute in diesen Fällen jedoch die Namen sowie die Nachweise der Zustimmung der Bestellten der FMA bis zum 31. März 2014 schriftlich mitzuteilen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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