§ 26c FMABG

FMABG - Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Bis 31. Dezember 2013 zählt zur Bankenaufsicht auch die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die im Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, geregelt und der FMA zugewiesen sind.

In Kraft seit 22.07.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 26c FMABG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 26c FMABG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 26c FMABG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 26c FMABG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 26c FMABG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis FMABG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 26b FMABG
§ 26d FMABG