§ 57 FlVG. Feststellung der Anteilsrechte

FlVG. - Flurverfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Zur Feststellung der Anteilsrechte der einzelnen Teilgenossen ist zunächst ein Übereinkommen anzustreben.

(2) Wird ein Übereinkommen nicht erzielt, so sind die Anteilsrechte wie folgt zu ermitteln:

a)

Der Gemeinde steht, wenn die Auseinandersetzung mit ihr nicht bereits durch Hauptteilungsverfahren stattgefunden hat, neben einem ihr etwa als Eigentümerin einer Stammsitzliegenschaft oder als Inhaberin eines persönlichen (walzenden) Anteils zustehenden und nach lit. c zu ermittelnden Anteilsrechtes ein weiteres Anteilsrecht an dem agrargemeinschaftlichen Besitz zu, wenn sie in den öffentlichen Büchern als Eigentümerin dieses Besitzes eingetragen ist oder für diesen Besitz die Steuern aus ihren Mitteln trägt. Dieses Anteilsrecht gebührt der Gemeinde aber nur dann, wenn sie über die ihr als Eigentümerin einer Stammsitzliegenschaft oder als Inhaberin eines persönlichen (walzenden) Anteiles zustehende Berechtigung hinaus an der Benutzung des agrargemeinschaftlichen Besitzes teilgenommen hat.

b)

Das Anteilsrecht nach lit. a ist mit 20 v.H. des Wertes des agrargemeinschaftlichen Besitzes zu bestimmen. Hat das tatsächliche durchschnittliche Ausmaß der über eine der Gemeinde als Eigentümerin einer Stammsitzliegenschaft oder als Inhaberin eines persönlichen (walzenden) Anteiles zustehende Berechtigung hinausgehenden Benutzung des agrargemeinschaftlichen Besitzes in den dem Einleitungsbescheid vorausgegangenen zehn Jahren mehr als 20 v.H. der gesamten Nutzungen betragen, so ist das Anteilsrecht nach lit. a entsprechend dieser tatsächlichen durchschnittlichen Benutzung festzulegen.

c)

Alle übrigen Anteilsrechte sind zunächst auf Grund von Urkunden, behördlichen Erkenntnissen und des erhobenen rechtmäßigen Besitzstandes zu ermitteln. In Ermangelung solcher Rechtsmittel ist das Verhältnis der Teilnahme nach dem durchschnittlichen Ausmaß der tatsächlichen Nutzung in den dem Einleitungsbescheid vorausgegangenen letzten zehn Jahren zu bestimmen, wobei jedoch einerseits offenbar unstatthafte Überschreitungen und andererseits lediglich durch Zufall oder eigenmächtig bereitete Verminderungen oder gänzliche Entziehungen der Nutzung außer Rechnung bleiben. Fehlen aus diesen zehn Jahren die zu einem Durchschnitt genügenden Nachweisungen oder war das Nutzungsrecht nicht jährlich auszuüben, so ist das gebührende Maß der Nutzung im ersten Falle mit Rücksicht auf den Haus- und Gutsbedarf, im zweiten Falle mit Rücksicht auf alle hiefür maßgebenden Umstände auf Grund des Gutachtens der von der Behörde bestellten Sachverständigen auf einen jährlichen oder in anderen Zeitabschnitten regelmäßig wiederkehrenden Betrag auszumitteln.

(3) Insoferne nicht besondere Rechtsverhältnisse einen anderen Maßstab begründen, sind als unstatthafte Überschreitungen die über den Haus- und Gutsbedarf ausgeübten Nutzungen, als zufällige Verminderungen aber die infolge von Krieg, Wirtschaftskrisen, Seuchen, Missernten oder anderen außergewöhnlichen Umständen unter dem Haus- und Gutsbedarf verbliebenen Nutzungen anzusehen.

(4) Der Haus- und Gutsbedarf ist zu bemessen

a)

hinsichtlich der Weide und Streue nach der für den eigenen Familienhaushalt des Teilgenossen erforderlichen Viehzahl, welche, soferne sie nicht auf Grund des Ausspruches der Behörde höher zu bemessen ist, auf eine Kuh ortsüblicher Rasse angesetzt wird; zu dieser Viehzahl ist bei jenen Teilgenossen, welche zur Erzeugung von Winterfutter geeignete Grundstücke besitzen, jene Viehzahl, welche mit dem Futterertrag dieser Grundstücke durchwintert werden kann, hinzuzurechnen;

b)

hinsichtlich des Grasschnittes gleichfalls nach der Viehzahl, die mit dem unter lit. a erwähnten Futterertrag durchwintert werden kann, soweit für deren Sommerfütterung der Bezug des Grases aus den gemeinschaftlichen Grundstücken in Ermangelung anderer Weiderechte des Teilgenossen oder ihm gehöriger Weideflächen erforderlich ist;

c)

hinsichtlich des Nutzholzes nach dem Bedarf für die Erhaltung der Wohn- und Wirtschaftsgebäude bei ortsüblicher Bauart, dem Bedarf an Zaunholz zur Erhaltung der notwendigen Zäune in landesüblicher Ausführung und dem Bedarf an Werkholz, hinsichtlich des Brennholzes und Torfes nach dem ortsüblichen Bedarf für den Haushalt einer Familie, allenfalls unter Berücksichtigung der Viehhaltung.

(5) Zu den im Abs. 4 lit. a und b erwähnten, zur Erzeugung von Winterfutter geeigneten Grundstücken sind nur solche zu zählen, welche bereits in den dem Einleitungsbescheid vorausgegangenen letzten zehn Jahren vom Gut des Teilgenossen aus bewirtschaftet wurden.

In Kraft seit 06.02.1979 bis 31.12.9999
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