§ 47 FlVG. Bewertung der Grundstücke, Ausgleichungen,

FlVG. - Flurverfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Grundstücke sind gemäß § 11 Abs. 1 bis 3 zu bewerten. Über das Ergebnis ist ein Bewertungsplan zu erlassen. Von den im § 11 Abs. 4 erwähnten Verhältnissen und Gegenständen haben die unter lit. a angeführten außer Anschlag zu bleiben und sind auch nicht in Geld auszugleichen. Die einer besonderen Nutzung gewidmeten Pflanzungen, z.B. Obstbäume und dergleichen, und die zur Holzgewinnung bestimmten Bestände sind besonders einzuschätzen und zu bewerten. Die Ausgleichung der genannten Pflanzungen und jener Holzbestände, welche nicht auf forstwirtschaftlichen Grundstücken stehen, hat in Geld zu erfolgen.

(2) Jener Partei, die aus dem ihr zugewiesenen Teil weniger Holz beziehen kann, als ihr gemäß ihrem Anspruch auf Holznutzung zusteht, ist die fehlende Holzmenge aus dem Überschuss der anderen Parteien zuzuweisen, und zwar nach dem Ermessen der Behörde durch Überweisung bestimmter Holzmengen oder durch zeitweise Überlassung der Nutzung bestimmter Grundstücke. Die Zuweisung oder Überlassung endigt in jenem Zeitpunkt, in dem der gebührende Holzertrag nach der Feststellung der Behörde, bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung und Nutzung aus dem zugewiesenen Teil voll erreicht werden kann. Insoweit jedoch die Aufwendungen für die genannten Pflanzungen und Holzbestände auch bisher von den Parteien gemacht wurden und die Nutzung von jener Partei erfolgte, der die Teilfläche mit den darauf stehenden Pflanzungen und Holzbeständen zugewiesen wird, haben diese Aufwendungen bei der Bewertung außer Betracht zu bleiben, und es entfällt eine Ausgleichung.

(3) Ziffernmäßig bestimmte, auf den der Hauptteilung unterzogenen Grundstücken versicherte Forderungen sind auf die den einzelnen Teilgenossen zuzuweisenden Teile nach dem Verhältnis ihres Wertes aufzuteilen. Finden die aufgeteilten Forderungen nicht innerhalb der ersten zwei Drittel des bezüglichen Teiles ihre vollständige Deckung, so sind die nicht in dieser Art gedeckten Reste der Teilforderungen von den einzelnen Teilgenossen zurückzuzahlen. Der Gläubiger kann die Annahme einer angebotenen Zahlung nicht verweigern.

(4) Lautet eine auf dem der Teilung unterzogenen Grundstück bücherlich versicherte Forderung auf keinen ziffernmäßig bestimmten Betrag, so hat die Behörde behufs ziffernmäßiger Feststellung dieses Betrages ein Übereinkommen zu versuchen und, je nachdem ein solches zustandekommt oder nicht, entweder nach den vorstehenden Bestimmungen vorzugehen oder die Forderungen ungeteilt auf alle aus dem geteilten Grundstück zugewiesenen Abfindungen zu verweisen.

(5) Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die infolge der Hauptteilung entbehrlich werden, sind ohne Anspruch auf Entschädigung aufzuheben. Grunddienstbarkeiten und Reallasten sind neu nur dann aufzuerlegen, wenn sie aus zwingenden wirtschaftlichen Gründen notwendig sind.

(6) Die Verpflichtung zu Gegenleistungen für die Nutzung der einer Hauptteilung unterzogenen Grundstücke ist nach dem Verhältnis der auf Grund der Anteilsrechte ermittelten Abfindungsansprüche auf die Parteien aufzuteilen. Personen, denen solche Gegenleistungen gebühren, können jedoch die Ablösung ihrer gemäß § 59 zu bewertenden Forderungsrechte begehren.

In Kraft seit 06.02.1979 bis 31.12.9999
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