§ 38 FlVG.

FlVG. - Flurverfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Die Einleitung des Hauptteilungsverfahrens oder die Abweisung des Antrages erfolgt durch Bescheid der Behörde. Vor Erlassung dieses Bescheides ist die Gemeinde, in deren Gebiet die betreffenden agrargemeinschaftlichen Grundstücke liegen, zu hören, wenn ihr nicht ohnedies Parteistellung zukommt. Zur Einbringung einer Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht sind nur die im § 36 Abs. 4 bezeichneten Parteien berechtigt. Die Beschwerde einer Agrargemeinschaft muss den bestehenden Satzungen (vorläufigen Satzungen) entsprechen. Bestehen keine solche Satzungen, so muss eine solche Beschwerde von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Agrargemeinschaft gefertigt sein.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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