§ 60 FlVG. Verzeichnis der Anteilsrechte

FlVG. - Flurverfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Anteilsrechte (§ 57) und die Forderungsrechte (§ 59) der Parteien sind mit ihrer Bewertung, dem gegenseitigen Verhältnis dieser Rechte und Werte und der Bewertung der zu teilenden Grundstücke in einem Verzeichnis der Anteilsrechte zusammenzustellen.

(2) Besteht bezüglich der richtigen und vollständigen Ermittlung der Anteilsrechte ein Zweifel, so ist das Verzeichnis der Anteilsrechte als Bescheid zu erlassen.

In Kraft seit 06.02.1979 bis 31.12.9999
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