§ 1 FKVo

FKVo - Fachkräfteverordnung 2013

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Im Jahr 2013 dürfen Ausländer in folgenden Mangelberufen nach Maßgabe des § 12a AuslBG zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen werden:

1.

Fräser/innen

2.

Dreher/innen

3.

Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Maschinenbau

4.

Dachdecker/innen

5.

Diplomingenieur(e)innen für Starkstromtechnik

6.

Schweißer/innen, Schneidbrenner/innen

7.

Bautischler/innen

8.

Elektroinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen

9.

Landmaschinenbauer/innen

10.

Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Starkstromtechnik

11.

Diplomingenieur(e)innen für Maschinenbau

12.

Rohrinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen

13.

Zimmer(er)innen

14.

Techniker/innen für Maschinenbau

15.

Schlosser/innen

16.

Bau- und Möbeltischler/innen

17.

Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Datenverarbeitung

18.

Techniker/innen für Starkstromtechnik

19.

Dipl. Krankenpfleger, -schwestern

20.

Besondere Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.)

21.

Bodenleger/innen

22.

Werkzeug-, Schnitt- und Stanzenmacher/innen

23.

Holzmaschinenarbeiter/innen

24.

Lackierer/innen

In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 FKVo


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 FKVo selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 FKVo


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 FKVo


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 FKVo eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis FKVo Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 FKVo