Anl. 1 FK-V

FK-V - Fachkenntnisnachweis-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.10.2024

Ausbildungsgebiet gemäß § 6 Z 1

FÜHREN VON KRANEN

Ausbildungsinhalte

Unterrichtseinheiten (Teilgebiete)

a)
Flurge- steuerte Lauf-, Bock- und Portal- krane, Säulen- dreh- und Wand schwenk- krane bis 300 kN

b)
Sonstige Lauf-, Bock- und Portal- krane, Säulen- dreh- und Wand- schwenk- krane

c)
Dreh- und Ausleger- krane

d)
Fahrzeug- und Lade- krane bis 300 kNm

e)
Fahrzeug- und Lade- krane über 300 kNm

f)
Sonder- krane 1)

1. Grundbegriffe der Mechanik und Elektrotechnik

1

3

5

3

5

1

2. Aufbau und Arbeitsweise von Kranen, Betriebsbedingungen

1

3

5

3

5

2

3. Mechanische und elektrische Ausrüstung von Kranen und Tragmitteln

1

3

5

3

5

3

4. Sicherheits- einrichtungen von Kranen, Schutzmaßnahmen gegen Berührungsspannung

1

2

3

3

3

2

5. Betrieb und Wartung von Kranen, Verständigungszeichen beim Kranbetrieb, Lastauf nahmemittel, Anhängen von Lasten

3

3

5

4

5

2

6. Arbeitnehmerschutz- vorschriften, sonstige Rechtsvorschriften, Normen und Richtlinien zum sicheren Führen von Kranen

1

4

4

2

4

1

Mindestanzahl
Unterrichtseinheiten
(UE Theorie)

8

18

27

18

27

11

Frei gestaltbare UE

0,5

2,5

3

2

3

1

Praktische Übungen

0,5

0,5

1

1

1

2

GESAMTZAHL UE

9

21

31

21

31

14

1) Zulassungsvoraussetzung: Fachkenntnisnachweis für das Führen von sonstigen Lauf-, Bock- und Portalkranen, Säulendreh- und Wandschwenkkranen (b)

 

In Kraft seit 01.02.2007 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Anl. 1 FK-V


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Anl. 1 FK-V selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Anl. 1 FK-V


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Anl. 1 FK-V


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Anl. 1 FK-V eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 16 FK-V
Anl. 2 FK-V