Art. 1 § 6 FinStrG Keine Strafe ohne Schuld.

FinStrG - Finanzstrafgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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