§ 6 FeZG Höhe der Zuschussleistung sowie Höhe des als Wohnaufwand anzurechnenden Pauschalbetrages

FeZG - Fernsprechentgeltzuschussgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024
  1. (1)Absatz einsDie Höhe der dem einzelnen Anspruchsberechtigten monatlich zustehenden Zuschussleistung ist vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Dabei sind jedenfalls der voraussichtliche Kreis der Anspruchsberechtigten und die Entwicklung der Fernsprechentgelte, aber auch die vom Bund bisher erbrachten Leistungen, zu berücksichtigen.
  2. (1a)Absatz eins aDie Höhe des Pauschalbetrages gemäß § 2 Abs. 3 ist vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.Die Höhe des Pauschalbetrages gemäß Paragraph 2, Absatz 3, ist vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.
  3. (2)Absatz 2In der Verordnung ist für die Tätigkeit der ORF-Beitrags Service GmbH nach diesem Bundesgesetz eine angemessene Vergütung festzusetzen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 FeZG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 FeZG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

14 Entscheidungen zu § 6 FeZG


Entscheidungen zu § 6 FeZG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 FeZG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 FeZG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 5 FeZG
§ 7 FeZG