§ 4 FBR-V Verhältnis zur ERV 2021

FBR-V - Firmenbuch-Rückerfassungs-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Soweit Anträge nach dieser Verordnung mit E-Mail gestellt und Erledigungen nach dieser Verordnung mit E-Mail übermittelt werden, ist die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2021), BGBl. II Nr. 481/2005, darauf nicht anzuwenden.

In Kraft seit 24.12.2021 bis 31.12.9999
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