§ 3 FBR-V Aufnahme in die Datenbank und Verständigung

FBR-V - Firmenbuch-Rückerfassungs-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.04.2024

Nach Entrichtung der Gebühr hat das Gericht die Urkunde in die Datenbank des Firmenbuchs aufzunehmen und den Antragsteller darüber im elektronischen Rechtsverkehr beziehungsweise mit E-Mail zu verständigen.

In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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