§ 14b FBAG Strafbestimmungen

FBAG - Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.10.2024

Wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt oder zuwiderhandeln versucht, begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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