§ 11 FAGG Rücktrittsrecht und Rücktrittsfrist

FAGG - Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Der Verbraucher kann von einem Fernabsatzvertrag oder einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten.

(2) Die Frist zum Rücktritt beginnt

1.

bei Dienstleistungsverträgen mit dem Tag des Vertragsabschlusses,

2.

bei Kaufverträgen und sonstigen auf den entgeltlichen Erwerb einer Ware gerichteten Verträgen

a)

mit dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter, nicht als Beförderer tätiger Dritter den Besitz an der Ware erlangt,

b)

wenn der Verbraucher mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat, die getrennt geliefert werden, mit dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter, nicht als Beförderer tätiger Dritter den Besitz an der zuletzt gelieferten Ware erlangt,

c)

bei Lieferung einer Ware in mehreren Teilsendungen mit dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter, nicht als Beförderer tätiger Dritter den Besitz an der letzten Teilsendung erlangt,

d)

bei Verträgen über die regelmäßige Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum hinweg mit dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter, nicht als Beförderer tätiger Dritter den Besitz an der zuerst gelieferten Ware erlangt,

3.

bei einem Vertrag, der die nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge angebotene Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, die Lieferung von Fernwärme oder die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger gespeicherten digitalen Inhalten zum Gegenstand hat, mit dem Tag des Vertragsabschlusses.

In Kraft seit 13.06.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

3 Kommentare zu § 11 FAGG


Kommentar zum § 11 FAGG von Bernie69

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Opernkartenkauf

Ist der Kauf einer Opern- oder Theaterkarte über den WEBSHOP vom §11 FAGG. ausgenommen ?  mehr lesen...

§ 11 FAGG | 1. Version | 379 Aufrufe | 29.11.22

Kommentar zum § 11 FAGG von Eusebius Tintifax

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Softwarekauf

Gerade bei einer Firma folgendes gelesen: "Bitte beachten sie, dass es bei Software kein Rücktrittsrecht gemäss §11 FAGG gibt." Kann man das tatsächlich aus Absatz 3 rauslesen?Die Wirtschaftskammer sieht das mMn anders: https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerber... mehr lesen...

§ 11 FAGG | 1. Version | 502 Aufrufe | 26.10.22

Kommentar zum § 11 FAGG von Patrick Mayr

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

mehr lesen...

§ 11 FAGG | 3. Version | 2463 Aufrufe | 03.03.17

Sie können den Inhalt von § 11 FAGG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Entscheidung zu § 11 FAGG


Entscheidungen zu § 11 Abs. 1 FAGG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Diskussion zu § 11 FAGG


Rücktrittsrecht bei Abo-Verträgen von Patrick Mayr zum § 11 FAGG

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Hallo, weiß hier evtl. jemand ob man vom Rücktrittsrecht auch Gebrauch machen kann, wenn man einen Abonnementvertrag abgeschlossen hat, und bei der Online-Bestellung versehentlich folgendes angekreuzt hat: “Ich möchte den Katalog SOFORT erhalten. Ich stimme daher ausdrücklich zu, dass ... mehr lesen...

§ 11 FAGG | 3 Antworten | 3087 Aufrufe | 06.03.17

Sie können zu § 11 FAGG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis FAGG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 10 FAGG
§ 12 FAGG