1. Abschnitt-Allgemeines
§ 1 FAGG Allgemeines
- (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt für Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (Fern- und Auswärtsgeschäfte) zwischen Unternehmern und Verbrauchern (§ 1 KSchG),Dieses Bundesgesetz gilt für Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (Fern- und Auswärtsgeschäfte) zwischen Unternehmern und Verbrauchern (Paragraph eins, KSchG),
- 1.Ziffer eins nach denen der Verbraucher zu einer Zahlung verpflichtet ist oder
- 2.Ziffer 2in denen die Bereitstellung von digitalen Leistungen, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden sollen, gegen die Hingabe von personenbezogenen Daten des Verbrauchers vorgesehen ist, es sei denn, der Unternehmer verarbeitet diese ausschließlich zur Bereitstellung der digitalen Leistungen oder zur Erfüllung von rechtlichen Anforderungen.
- (2)Absatz 2,Dieses Bundesgesetz gilt – soweit in § 8 Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist – nicht für Verträge,Dieses Bundesgesetz gilt – soweit in Paragraph 8, Absatz 4, nicht anderes bestimmt ist – nicht für Verträge,
- 1.Ziffer einsdie außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden (§ 3 Z 1) und bei denen das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt den Betrag von 50 Euro nicht überschreitet,die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden (Paragraph 3, Ziffer eins,) und bei denen das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt den Betrag von 50 Euro nicht überschreitet,
- 2.Ziffer 2über soziale Dienstleistungen einschließlich der Bereitstellung und Vermietung von Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung oder der Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen einschließlich Langzeitpflege,
- 3.Ziffer 3über Gesundheitsdienstleistungen gemäß Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011 S. 45, unabhängig davon, ob sie von einer Einrichtung des Gesundheitswesens erbracht werden, dies mit Ausnahme des Vertriebs von Arzneimitteln und Medizinprodukten im Fernabsatz,über Gesundheitsdienstleistungen gemäß Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, Amtsblatt Nummer L 88 vom 4.4.2011 Seite 45, unabhängig davon, ob sie von einer Einrichtung des Gesundheitswesens erbracht werden, dies mit Ausnahme des Vertriebs von Arzneimitteln und Medizinprodukten im Fernabsatz,
- 4.Ziffer 4über Glücksspiele, die einen geldwerten Einsatz verlangen, einschließlich Lotterien, Glücksspiele in Spielkasinos und Wetten,
- 5.Ziffer 5über Finanzdienstleistungen, soweit sie nicht unter § 1a fallen,über Finanzdienstleistungen, soweit sie nicht unter Paragraph eins a, fallen,
- 6.Ziffer 6über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an unbeweglichen Sachen,
- 7.Ziffer 7über den Bau von neuen Gebäuden, erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden oder die Vermietung von Wohnraum,
- 8.Ziffer 8über Pauschalreisen im Sinn von Art. 3 Z 2 der Richtlinie (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG, ABl. Nr. L 326 vom 11.12.2015 S. 1,über Pauschalreisen im Sinn von Artikel 3, Ziffer 2, der Richtlinie (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006 aus 2004, und der Richtlinie 2011/83/EU sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG, Amtsblatt Nummer L 326 vom 11.12.2015 Seite 1,
- 9.Ziffer 9die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2008/122/EG über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen, ABl. Nr. L 33 vom 3.2.2009 S. 10, fallen,die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2008/122/EG über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen, Amtsblatt Nummer L 33 vom 3.2.2009 Seite 10, fallen,
- 10.Ziffer 10die vor einem öffentlichen Amtsträger geschlossen werden, der gesetzlich zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verpflichtet ist und durch umfassende rechtliche Aufklärung sicherzustellen hat, dass der Verbraucher den Vertrag nur aufgrund gründlicher rechtlicher Prüfung und in Kenntnis seiner rechtlichen Tragweite abschließt,
- 11.Ziffer 11über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die vom Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz des Verbrauchers geliefert werden,
- 12.Ziffer 12die unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden,
- 13.Ziffer 13die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Fernsprecher zu deren Nutzung geschlossen werden oder die zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Faxverbindung geschlossen werden,
- 14.Ziffer 14über Waren, die aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden.
- (3)Absatz 3,Für Verträge über die Beförderung von Personen ist nur § 8 anzuwenden.Für Verträge über die Beförderung von Personen ist nur Paragraph 8, anzuwenden.
- (4)Absatz 4,Soweit eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes zu einer anderen Gesetzesbestimmung, die der Umsetzung eines sektorspezifischen Unionsrechtsakts dient, oder zu einem innerstaatlich unmittelbar anwendbaren Unionsrechtsakt in einem unlösbaren inhaltlichen Widerspruch steht, ist sie auf die von der kollidierenden Vorschrift erfassten Verträge nicht anzuwenden.
§ 1a FAGG Geltungsbereich für Finanzdienstleistungen
- (1)Absatz eins,Für Fernabsatzverträge über die Erbringung von Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen werden, sind nur § 1 Abs. 4, die §§ 1a bis 3, § 4a, § 13a, die §§ 18a bis 18d und die §§ 19 bis 21 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.Für Fernabsatzverträge über die Erbringung von Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen werden, sind nur Paragraph eins, Absatz 4,, die Paragraphen eins a bis 3, Paragraph 4 a,, Paragraph 13 a,, die Paragraphen 18 a bis 18 d und die Paragraphen 19 bis 21 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
- (2)Absatz 2,Bei Verträgen über Finanzdienstleistungen, die eine Grundvereinbarung mit daran anschließenden aufeinander folgenden Leistungen oder einer daran anschließenden Reihe von zeitlich zusammenhängenden Leistungen der gleichen Art umfassen, gelten die in Abs. 1 genannten Bestimmungen nur für die Grundvereinbarung.Bei Verträgen über Finanzdienstleistungen, die eine Grundvereinbarung mit daran anschließenden aufeinander folgenden Leistungen oder einer daran anschließenden Reihe von zeitlich zusammenhängenden Leistungen der gleichen Art umfassen, gelten die in Absatz eins, genannten Bestimmungen nur für die Grundvereinbarung.
- (3)Absatz 3,Sofern die Vertragsparteien zwar keine Grundvereinbarung abgeschlossen haben, aber zwischen ihnen aufeinander folgende oder getrennte und zeitlich zusammenhängende Leistungen der gleichen Art erbracht werden, gelten die §§ 18a und 18d nur für den ersten Vorgang. Wenn jedoch länger als ein Jahr keine Leistung der gleichen Art erbracht wird, so gilt der nächste Vorgang als der erste einer neuen Reihe von Vorgängen, sodass die §§ 18a und 18d anzuwenden sind.Sofern die Vertragsparteien zwar keine Grundvereinbarung abgeschlossen haben, aber zwischen ihnen aufeinander folgende oder getrennte und zeitlich zusammenhängende Leistungen der gleichen Art erbracht werden, gelten die Paragraphen 18 a und 18 d nur für den ersten Vorgang. Wenn jedoch länger als ein Jahr keine Leistung der gleichen Art erbracht wird, so gilt der nächste Vorgang als der erste einer neuen Reihe von Vorgängen, sodass die Paragraphen 18 a und 18 d anzuwenden sind.
§ 2 FAGG Zwingendes Recht
§ 2.Paragraph 2, Soweit Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abweichen, sind sie unwirksam.
§ 3 FAGG Begriffsbestimmungen
§ 3.Paragraph 3, In diesem Bundesgesetz bezeichnet der Ausdruck
- 1.Ziffer eins„außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag“ jeden Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher,
- a)Litera ader bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers an einem Ort geschlossen wird, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist,
- b)Litera bfür den der Verbraucher unter den in lit. a genannten Umständen ein Angebot gemacht hat,für den der Verbraucher unter den in Litera a, genannten Umständen ein Angebot gemacht hat,
- c)Litera cder in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen wird, unmittelbar nachdem der Verbraucher an einem anderen Ort als den Geschäftsräumen des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmers oder dessen Beauftragten und des Verbrauchers persönlich und individuell angesprochen wurde, oder
- d)Litera dder auf einem Ausflug geschlossen wird, der von einem Unternehmer oder von dessen Beauftragten in der Absicht oder mit dem Ergebnis organisiert wurde, dass der Unternehmer für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen beim Verbraucher wirbt oder werben lässt und entsprechende Verträge mit dem Verbraucher abschließt;
- 2.Ziffer 2„Fernabsatzvertrag“ jeden Vertrag, der zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschlossen wird, wobei bis einschließlich des Zustandekommens des Vertrags ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet werden;
- 3.Ziffer 3„Geschäftsräume“ unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, oder bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt;
- 3a.Ziffer 3 a„Finanzdienstleistung“ jede Bankdienstleistung sowie jede Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung;
- 4.Ziffer 4„digitale Leistungen“ digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen;
- 5.Ziffer 5„digitale Inhalte“ Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden, einschließlich solcher, die nach den Anweisungen des Verbrauchers entwickelt werden;
- 6.Ziffer 6„digitale Dienstleistung“
- a)Litera aeine Dienstleistung, die dem Verbraucher die Erstellung, Verarbeitung und Speicherung von Daten in digitaler Form oder den Zugang zu Daten in digitaler Form ermöglicht, oder
- b)Litera beine Dienstleistung, die die gemeinsame Nutzung der vom Verbraucher oder von anderen Nutzern der Dienstleistung in digitaler Form hochgeladenen oder erstellten Daten oder eine sonstige Interaktion mit diesen Daten, ermöglicht,
jeweils einschließlich solcher Dienstleistungen, die nach den Anweisungen des Verbrauchers entwickelt werden; - 7.Ziffer 7„personenbezogene Daten“ personenbezogene Daten im Sinn von Art. 4 Z 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 4.3.2021 S. 35;„personenbezogene Daten“ personenbezogene Daten im Sinn von Artikel 4, Ziffer eins, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1 in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 74 vom 4.3.2021 Seite 35;
- 8.Ziffer 8„öffentliche Versteigerung“ eine Verkaufsmethode, bei der der Unternehmer Verbrauchern, die bei der Versteigerung persönlich anwesend sind oder denen diese Möglichkeit gewährt wird, Waren oder Dienstleistungen anbietet, und zwar in einem vom Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten basierenden transparenten Verfahren, bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist;
- 9.Ziffer 9„dauerhafter Datenträger“ jedes Medium, das es dem Verbraucher oder dem Unternehmer gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht;
- 10.Ziffer 10„Online-Marktplatz“ einen Dienst, der es Verbrauchern durch die Verwendung von Software, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, die vom Unternehmer oder im Namen des Unternehmers betrieben wird, ermöglicht, Fernabsatzverträge mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
- 11.Ziffer 11„Anbieter eines Online-Marktplatzes“ jeden Unternehmer, der einen Online-Marktplatz für Verbraucher zur Verfügung stellt;
- 12.Ziffer 12„Kompatibilität“ die Eignung von Waren oder von digitalen Leistungen, mit der Hardware oder Software zu funktionieren, mit der derartige Waren oder digitale Leistungen üblicherweise verwendet werden, ohne dass die Waren, die Hardware oder die Software verändert oder die digitalen Leistungen konvertiert werden müssen;
- 13.Ziffer 13„Funktionalität“ die Eignung von Waren oder von digitalen Leistungen, ihre Funktionen ihrem Zweck entsprechend zu erfüllen;
- 14.Ziffer 14„Interoperabilität“ die Eignung von Waren oder von digitalen Leistungen, mit einer anderen Hardware oder Software als derjenigen, mit der derartige Waren oder digitale Leistungen üblicherweise verwendet werden, zu funktionieren;
- 15.Ziffer 15„akzessorischer Vertrag“ einen Vertrag, mit dem der Verbraucher Waren oder Dienstleistungen erwirbt, die im Zusammenhang mit einem Fern- oder Auswärtsgeschäft stehen und bei dem diese Waren oder Dienstleistungen von dem Unternehmer oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen diesem Dritten und dem Unternehmer geliefert oder erbracht werden;
- 16.Ziffer 16„gewerbliche Haltbarkeitsgarantie“ eine dem Verbraucher gegebene vertragliche Garantie des Herstellers über die Haltbarkeit der Ware für einen bestimmten Zeitraum, auf Grund derer der Verbraucher während dieses Zeitraums einen unmittelbaren Anspruch gegen den Hersteller auf Verbesserung oder Austausch der Ware hat, wenn die Ware nicht entsprechend haltbar ist;
- 17.Ziffer 17„Haltbarkeit“ die Eignung von Waren, ihre erforderlichen Funktionen und ihre Leistung bei normaler Verwendung zu behalten;
- 18.Ziffer 18„Hersteller“ den Hersteller von Waren, den Importeur von Waren in die Union oder jede andere Person, die sich dadurch, dass sie ihren Namen, ihre Marke oder ein anderes Kennzeichen an den Waren anbringt, als Hersteller bezeichnet;
- 19.Ziffer 19„Reparierbarkeitswert“ einen Wert, der die Reparierbarkeit einer Ware auf der Grundlage von auf Unionsebene festgelegten harmonisierten Anforderungen ausdrückt;
- 20.Ziffer 20„Softwareaktualisierung“ eine kostenfreie Aktualisierung, einschließlich einer Sicherheitsaktualisierung, die notwendig ist, damit die Ware oder die digitale Leistung weiterhin dem Vertrag entspricht.
2. Abschnitt-Informationspflichten
§ 4 FAGG Informationspflichten
- (1)Absatz eins,Bevor der Verbraucher durch einen Vertrag oder seine Vertragserklärung gebunden ist, muss ihn der Unternehmer in klarer und verständlicher Weise über Folgendes informieren:
- 1.Ziffer einsdie wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung in dem für das Kommunikationsmittel und die Ware oder Dienstleistung angemessenen Umfang,
- 2.Ziffer 2den Namen oder die Firma des Unternehmers, die Anschrift seiner Niederlassung sowie seine Telefonnummer und E-Mail-Adresse, unter denen der Verbraucher den Unternehmer schnell erreichen und ohne besonderen Aufwand mit ihm in Verbindung treten kann,
- 3.Ziffer 3gegebenenfalls
- a)Litera aandere vom Unternehmer bereitgestellte Online-Kommunikationsmittel, die gewährleisten, dass der Verbraucher etwaige schriftliche Korrespondenz mit dem Unternehmer, einschließlich des Datums und der Uhrzeit dieser Korrespondenz, auf einem dauerhaften Datenträger speichern kann, und mit denen der Verbraucher den Unternehmer schnell erreichen und ohne besonderen Aufwand mit ihm in Verbindung treten kann,
- b)Litera bdie von der Niederlassung des Unternehmers abweichende Geschäftsanschrift, an die sich der Verbraucher mit jeder Beschwerde wenden kann, und
- c)Litera cden Namen oder die Firma und die Anschrift der Niederlassung jener Person, in deren Auftrag der Unternehmer handelt, sowie die allenfalls abweichende Geschäftsanschrift dieser Person, an die sich der Verbraucher mit jeder Beschwerde wenden kann,
- 4.Ziffer 4den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und Abgaben, wenn aber der Preis aufgrund der Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung und gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer-, Versand- oder sonstigen Kosten oder, wenn diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, das allfällige Anfallen solcher zusätzlichen Kosten,
- 4a.Ziffer 4 agegebenenfalls den Hinweis, dass der Preis auf der Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisiert worden ist,
- 5.Ziffer 5bei einem unbefristeten Vertrag oder einem Abonnementvertrag die für jeden Abrechnungszeitraum anfallenden Gesamtkosten, wenn für einen solchen Vertrag Festbeträge in Rechnung gestellt werden, die monatlichen Gesamtkosten, wenn aber die Gesamtkosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Art der Preisberechnung,
- 6.Ziffer 6die Kosten für den Einsatz der für den Vertragsabschluss genutzten Fernkommunikationsmittel, sofern diese nicht nach dem Grundtarif berechnet werden,
- 7.Ziffer 7die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, einschließlich, sofern verfügbar, umweltfreundlicher Liefermöglichkeiten, den Zeitraum, innerhalb dessen nach der Zusage des Unternehmers die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird, sowie ein allenfalls vorgesehenes Verfahren beim Umgang des Unternehmers mit Beschwerden,
- 8.Ziffer 8bei Bestehen eines Rücktrittsrechts die Bedingungen, die Fristen und die Vorgangsweise für die Ausübung dieses Rechts, dies unter Zurverfügungstellung des Muster-Widerrufsformulars gemäß Anhang I Teil B und gegebenenfalls Informationen über das Bestehen und die Platzierung der Rücktrittsfunktion nach § 13a,bei Bestehen eines Rücktrittsrechts die Bedingungen, die Fristen und die Vorgangsweise für die Ausübung dieses Rechts, dies unter Zurverfügungstellung des Muster-Widerrufsformulars gemäß Anhang römisch eins Teil B und gegebenenfalls Informationen über das Bestehen und die Platzierung der Rücktrittsfunktion nach Paragraph 13 a,,
- 9.Ziffer 9gegebenenfalls die den Verbraucher im Fall seines Rücktritts vom Vertrag gemäß § 15 treffende Pflicht zur Tragung der Kosten für die Rücksendung der Ware sowie bei Fernabsatzverträgen über Waren, die wegen ihrer Beschaffenheit üblicherweise nicht auf dem Postweg versendet werden, die Höhe der Rücksendungskosten,gegebenenfalls die den Verbraucher im Fall seines Rücktritts vom Vertrag gemäß Paragraph 15, treffende Pflicht zur Tragung der Kosten für die Rücksendung der Ware sowie bei Fernabsatzverträgen über Waren, die wegen ihrer Beschaffenheit üblicherweise nicht auf dem Postweg versendet werden, die Höhe der Rücksendungskosten,
- 10.Ziffer 10gegebenenfalls die den Verbraucher im Fall seines Rücktritts vom Vertrag gemäß § 16 treffende Pflicht zur Zahlung eines anteiligen Betrags für die bereits erbrachten Leistungen,gegebenenfalls die den Verbraucher im Fall seines Rücktritts vom Vertrag gemäß Paragraph 16, treffende Pflicht zur Zahlung eines anteiligen Betrags für die bereits erbrachten Leistungen,
- 11.Ziffer 11gegebenenfalls über das Nichtbestehen eines Rücktrittsrechts nach § 18 oder über die Umstände, unter denen der Verbraucher sein Rücktrittsrecht verliert,gegebenenfalls über das Nichtbestehen eines Rücktrittsrechts nach Paragraph 18, oder über die Umstände, unter denen der Verbraucher sein Rücktrittsrecht verliert,
- 12.Ziffer 12das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für Waren und seine wichtigsten Elemente, einschließlich seiner Mindestdauer von zwei Jahren gemäß der Richtlinie (EU) 2019/771 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG, ABl. Nr. L 136 vom 22.05.2019 S. 28, in hervorgehobener Weise unter Verwendung der harmonisierten Mitteilung laut Anhang II,das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für Waren und seine wichtigsten Elemente, einschließlich seiner Mindestdauer von zwei Jahren gemäß der Richtlinie (EU) 2019/771 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG, Amtsblatt Nummer L 136 vom 22.05.2019 Seite 28, in hervorgehobener Weise unter Verwendung der harmonisierten Mitteilung laut Anhang römisch zwei,
- 12a.Ziffer 12 awenn der Hersteller dem Verbraucher eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie ohne zusätzliche Kosten für die gesamte Ware und mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren gewährt und diese Informationen dem Unternehmer zur Verfügung stellt, die Information, dass für diese Ware eine solche Garantie gilt, deren Dauer und einen Hinweis auf das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts, in hervorgehobener Weise unter Verwendung der harmonisierten Kennzeichnung laut Anhang III,wenn der Hersteller dem Verbraucher eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie ohne zusätzliche Kosten für die gesamte Ware und mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren gewährt und diese Informationen dem Unternehmer zur Verfügung stellt, die Information, dass für diese Ware eine solche Garantie gilt, deren Dauer und einen Hinweis auf das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts, in hervorgehobener Weise unter Verwendung der harmonisierten Kennzeichnung laut Anhang römisch drei,
- 12b.Ziffer 12 bdas Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts für digitale Leistungen,
- 12c.Ziffer 12 cgegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen und von gewerblichen Garantien,
- 12d.Ziffer 12 dfür Waren mit digitalen Elementen und für digitale Leistungen den Mindestzeitraum, ausgedrückt als Zeitraum oder durch Angabe eines Datums, in dem der Hersteller oder der Anbieter Softwareaktualisierungen bereitstellt, sofern der Hersteller oder der Anbieter dem Unternehmer die Informationen zur Verfügung stellt,
- 13.Ziffer 13gegebenenfalls bestehende einschlägige Verhaltenskodizes gemäß § 1 Abs. 4 Z 4 UWG und darüber, wie der Verbraucher eine Ausfertigung davon erhalten kann,gegebenenfalls bestehende einschlägige Verhaltenskodizes gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 4, UWG und darüber, wie der Verbraucher eine Ausfertigung davon erhalten kann,
- 14.Ziffer 14gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen für die Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge,
- 15.Ziffer 15gegebenenfalls die Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht,
- 16.Ziffer 16gegebenenfalls das Recht des Unternehmers, vom Verbraucher die Stellung einer Kaution oder anderer finanzieller Sicherheiten zu verlangen, sowie deren Bedingungen,
- 17.Ziffer 17gegebenenfalls die Funktionalität von Waren mit digitalen Elementen (§ 2 Z 4 VGG) und von digitalen Leistungen einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen,gegebenenfalls die Funktionalität von Waren mit digitalen Elementen (Paragraph 2, Ziffer 4, VGG) und von digitalen Leistungen einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen,
- 18.Ziffer 18gegebenenfalls – soweit wesentlich – die Kompatibilität und Interoperabilität von Waren mit digitalen Elementen und von digitalen Leistungen, soweit sie dem Unternehmer bekannt sind oder vernünftigerweise bekannt sein müssen,
- 19.Ziffer 19gegebenenfalls die Möglichkeit des Zugangs zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, dem der Unternehmer unterworfen ist, und die Voraussetzungen für diesen Zugang,
- 20.Ziffer 20gegebenenfalls den Reparierbarkeitswert der Waren,
- 21.Ziffer 21wenn die Z 20 nicht anwendbar ist und sofern der Hersteller dem Unternehmer die Informationen zur Verfügung stellt, Informationen über die Verfügbarkeit, die geschätzten Kosten und das Verfahren für die Bestellung von Ersatzteilen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Waren erforderlich sind, über die Verfügbarkeit von Reparatur- und Wartungsanleitungen sowie über Reparatureinschränkungen.wenn die Ziffer 20, nicht anwendbar ist und sofern der Hersteller dem Unternehmer die Informationen zur Verfügung stellt, Informationen über die Verfügbarkeit, die geschätzten Kosten und das Verfahren für die Bestellung von Ersatzteilen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Waren erforderlich sind, über die Verfügbarkeit von Reparatur- und Wartungsanleitungen sowie über Reparatureinschränkungen.
- (2)Absatz 2,Im Fall einer öffentlichen Versteigerung können anstelle der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Informationen die entsprechenden Angaben des Versteigerers übermittelt werden.Im Fall einer öffentlichen Versteigerung können anstelle der in Absatz eins, Ziffer 2 und 3 genannten Informationen die entsprechenden Angaben des Versteigerers übermittelt werden.
- (3)Absatz 3,Die Informationen nach Abs. 1 Z 8, 9 und 10 können mittels der Muster-Widerrufsbelehrung gemäß Anhang I Teil A erteilt werden. Mit dieser formularmäßigen Informationserteilung gelten die genannten Informationspflichten des Unternehmers als erfüllt, sofern der Unternehmer dem Verbraucher das Formular zutreffend ausgefüllt übermittelt hat.Die Informationen nach Absatz eins, Ziffer 8, 9 und 10 können mittels der Muster-Widerrufsbelehrung gemäß Anhang römisch eins Teil A erteilt werden. Mit dieser formularmäßigen Informationserteilung gelten die genannten Informationspflichten des Unternehmers als erfüllt, sofern der Unternehmer dem Verbraucher das Formular zutreffend ausgefüllt übermittelt hat.
- (4)Absatz 4,Die dem Verbraucher nach Abs. 1 erteilten Informationen sind Vertragsbestandteil. Änderungen sind nur dann wirksam, wenn sie von den Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart wurden.Die dem Verbraucher nach Absatz eins, erteilten Informationen sind Vertragsbestandteil. Änderungen sind nur dann wirksam, wenn sie von den Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart wurden.
- (5)Absatz 5,Hat der Unternehmer seine Pflicht zur Information über zusätzliche und sonstige Kosten nach Abs. 1 Z 4 oder über die Kosten für die Rücksendung der Ware nach Abs. 1 Z 9 nicht erfüllt, so hat der Verbraucher die zusätzlichen und sonstigen Kosten nicht zu tragen.Hat der Unternehmer seine Pflicht zur Information über zusätzliche und sonstige Kosten nach Absatz eins, Ziffer 4, oder über die Kosten für die Rücksendung der Ware nach Absatz eins, Ziffer 9, nicht erfüllt, so hat der Verbraucher die zusätzlichen und sonstigen Kosten nicht zu tragen.
- (6)Absatz 6,Die Informationspflichten nach Abs. 1 gelten unbeschadet anderer Informationspflichten nach gesetzlichen Vorschriften, die auf der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36, oder auf der Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 178 vom 17.7.2000 S. 1, beruhen.Die Informationspflichten nach Absatz eins, gelten unbeschadet anderer Informationspflichten nach gesetzlichen Vorschriften, die auf der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, Amtsblatt Nummer L 376 vom 27.12.2006 Seite 36, oder auf der Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt, Amtsblatt Nummer L 178 vom 17.7.2000 Seite 1, beruhen.
§ 4a FAGG Zusätzliche Informationserteilung bei auf Online-Marktplätzen geschlossenen Verträgen
- (1)Absatz einsBevor der Verbraucher durch einen Fernabsatzvertrag oder seine Vertragserklärung auf einem Online-Marktplatz gebunden ist, hat ihn der Anbieter des Online-Marktplatzes, unbeschadet der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, ABl. Nr. L 149 vom 11.6.2005 S. 22, klar und verständlich in einer dem verwendeten Fernkommunikationsmittel angepassten Art und Weise über Folgendes zu informieren:Bevor der Verbraucher durch einen Fernabsatzvertrag oder seine Vertragserklärung auf einem Online-Marktplatz gebunden ist, hat ihn der Anbieter des Online-Marktplatzes, unbeschadet der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, ABl. Nr. L 149 vom 11.6.2005 Sitzung 22, klar und verständlich in einer dem verwendeten Fernkommunikationsmittel angepassten Art und Weise über Folgendes zu informieren:
- 1.Ziffer einsallgemeine Informationen, die die Hauptparameter zur Festlegung des Rankings der Angebote gemäß der Definition in Art. 2 Abs. 1 Buchstabe m der Richtlinie 2005/29/EG, die dem Verbraucher als Ergebnis seiner Suchanfrage auf dem Online-Marktplatz präsentiert werden, sowie die relative Gewichtung dieser Parameter im Vergleich zu anderen Parametern betreffen und die in einem bestimmten Bereich der Online-Benutzeroberfläche zur Verfügung gestellt werden, der von der Seite, auf der die Angebote angezeigt werden, unmittelbar und leicht zugänglich ist;allgemeine Informationen, die die Hauptparameter zur Festlegung des Rankings der Angebote gemäß der Definition in Artikel 2, Absatz eins, Buchstabe m der Richtlinie 2005/29/EG, die dem Verbraucher als Ergebnis seiner Suchanfrage auf dem Online-Marktplatz präsentiert werden, sowie die relative Gewichtung dieser Parameter im Vergleich zu anderen Parametern betreffen und die in einem bestimmten Bereich der Online-Benutzeroberfläche zur Verfügung gestellt werden, der von der Seite, auf der die Angebote angezeigt werden, unmittelbar und leicht zugänglich ist;
- 2.Ziffer 2ob es sich bei dem Dritten, der die Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalte anbietet, um einen Unternehmer handelt oder nicht, auf der Grundlage der Erklärung dieses Dritten gegenüber dem Anbieter des Online-Marktplatzes;
- 3.Ziffer 3sofern der Dritte, der die Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalte anbietet, kein Unternehmer ist, darüber, dass die im Verbraucherschutzrecht der Union verankerten Verbraucherrechte auf den Vertrag keine Anwendung finden;
- 4.Ziffer 4gegebenenfalls wie die sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen zwischen dem Dritten, der die Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalte anbietet, und dem Anbieter des Online-Marktplatzes aufgeteilt werden, wobei diese Information die Verantwortung, die der Anbieter des Online-Marktplatzes oder der dritte Unternehmer in Bezug auf den Vertrag im Rahmen anderer Vorschriften des Unionsrechts oder des nationalen Rechts hat, nicht berührt;
- 5.Ziffer 5sofern dem Verbraucher auf dem Online-Marktplatz das Ergebnis eines Vergleichs von Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalten präsentiert wird, über die Anbieter, die bei der Erstellung des Vergleichs einbezogen wurden;
- 6.Ziffer 6sofern er selbst eine Eintrittsberechtigung für eine Veranstaltung weiterverkaufen will, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Veranstalter einen Preis für den Erwerb dieser Eintrittsberechtigung beziffert hat;
- 7.Ziffer 7sofern ein Dritter eine Eintrittsberechtigung für eine Veranstaltung weiterverkaufen will, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Veranstalter nach Angaben des Dritten einen Preis für den Erwerb dieser Eintrittsberechtigung beziffert hat.
- (2)Absatz 2Der Anbieter des Online-Marktplatzes hat den Verbraucher zum frühestmöglichen Zeitpunkt, bevor dieser durch einen Fernabsatzvertrag oder seine Vertragserklärung auf dem Online-Marktplatz gebunden ist, und ein weiteres Mal unmittelbar, bevor der Verbraucher seine Vertragserklärung abgibt, klar, verständlich und in hervorgehobener Weise darüber zu informieren, ob der Verbraucher den Fernabsatzvertrag mit dem Dritten, der die Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalte anbietet, oder mit dem Anbieter des Online-Marktplatzes abschließen wird. Wenn auf einem Online-Marktplatz ausschließlich Verträge mit Dritten abgeschlossen werden, ist diese Information lediglich einmal vor Vertragsabschluss zu erteilen.
§ 5 FAGG Informationserteilung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
- (1)Absatz einsBei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen sind die in § 4 Abs. 1 genannten Informationen dem Verbraucher auf Papier oder, sofern der Verbraucher dem zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger bereitzustellen. Die Informationen müssen lesbar, klar und verständlich sein.Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen sind die in Paragraph 4, Absatz eins, genannten Informationen dem Verbraucher auf Papier oder, sofern der Verbraucher dem zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger bereitzustellen. Die Informationen müssen lesbar, klar und verständlich sein.
- (2)Absatz 2Der Unternehmer hat dem Verbraucher eine Ausfertigung des unterzeichneten Vertragsdokuments oder die Bestätigung des geschlossenen Vertrags auf Papier oder, sofern der Verbraucher dem zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger bereitzustellen. Gegebenenfalls muss die Ausfertigung oder Bestätigung des Vertrags auch eine Bestätigung der Zustimmung und Kenntnisnahme des Verbrauchers nach § 18 Abs. 1 Z 11 enthalten.Der Unternehmer hat dem Verbraucher eine Ausfertigung des unterzeichneten Vertragsdokuments oder die Bestätigung des geschlossenen Vertrags auf Papier oder, sofern der Verbraucher dem zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger bereitzustellen. Gegebenenfalls muss die Ausfertigung oder Bestätigung des Vertrags auch eine Bestätigung der Zustimmung und Kenntnisnahme des Verbrauchers nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 11, enthalten.
§ 6 FAGG Vereinfachte Informationserteilung bei Handwerkerverträgen
- (1)Absatz einsBei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten, bei denen der Verbraucher das Kommen und die Dienste des Unternehmers zur Ausführung dieser Arbeiten ausdrücklich angefordert hat, das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt den Betrag von 200 Euro nicht übersteigt und beide Vertragsteile ihre vertraglichen Verpflichtungen sofort erfüllen, gelten für die Informationserteilung abweichend von § 5 Abs. 1 die Bestimmungen des nachfolgenden Absatzes.Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten, bei denen der Verbraucher das Kommen und die Dienste des Unternehmers zur Ausführung dieser Arbeiten ausdrücklich angefordert hat, das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt den Betrag von 200 Euro nicht übersteigt und beide Vertragsteile ihre vertraglichen Verpflichtungen sofort erfüllen, gelten für die Informationserteilung abweichend von Paragraph 5, Absatz eins, die Bestimmungen des nachfolgenden Absatzes.
- (2)Absatz 2Der Unternehmer hat dem Verbraucher die in § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 lit. a und c genannten Informationen sowie Informationen über die Höhe des Preises oder die Art der Preisberechnung zusammen mit einem Kostenvoranschlag über die Gesamtkosten auf Papier oder, wenn der Verbraucher dem zustimmt, einem anderen dauerhaften Datenträger bereitzustellen. Überdies hat der Unternehmer dem Verbraucher die in § 4 Abs. 1 Z 1, 8 und 11 genannten Informationen zu erteilen, kann jedoch davon absehen, diese auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger bereitzustellen, wenn sich der Verbraucher damit ausdrücklich einverstanden erklärt. Die nach § 5 Abs. 2 zur Verfügung zu stellende Ausfertigung oder Bestätigung muss auch die in § 4 Abs. 1 genannten Informationen enthalten.Der Unternehmer hat dem Verbraucher die in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 Litera a und c genannten Informationen sowie Informationen über die Höhe des Preises oder die Art der Preisberechnung zusammen mit einem Kostenvoranschlag über die Gesamtkosten auf Papier oder, wenn der Verbraucher dem zustimmt, einem anderen dauerhaften Datenträger bereitzustellen. Überdies hat der Unternehmer dem Verbraucher die in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,, 8 und 11 genannten Informationen zu erteilen, kann jedoch davon absehen, diese auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger bereitzustellen, wenn sich der Verbraucher damit ausdrücklich einverstanden erklärt. Die nach Paragraph 5, Absatz 2, zur Verfügung zu stellende Ausfertigung oder Bestätigung muss auch die in Paragraph 4, Absatz eins, genannten Informationen enthalten.
§ 7 FAGG Informationserteilung bei Fernabsatzverträgen
- (1)Absatz einsBei Fernabsatzverträgen sind die in § 4 Abs. 1 genannten Informationen dem Verbraucher klar und verständlich in einer dem verwendeten Fernkommunikationsmittel angepassten Art und Weise bereitzustellen. Werden diese Informationen auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt, so müssen sie lesbar sein.Bei Fernabsatzverträgen sind die in Paragraph 4, Absatz eins, genannten Informationen dem Verbraucher klar und verständlich in einer dem verwendeten Fernkommunikationsmittel angepassten Art und Weise bereitzustellen. Werden diese Informationen auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt, so müssen sie lesbar sein.
- (2)Absatz 2Wird der Vertrag unter Verwendung eines Fernkommunikationsmittels geschlossen, bei dem für die Darstellung der Information nur begrenzter Raum oder begrenzte Zeit zur Verfügung steht, so hat der Unternehmer dem Verbraucher vor dem Vertragsabschluss über dieses Fernkommunikationsmittel zumindest die in § 4 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 8 und 14 genannten Informationen über die wesentlichen Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, den Namen des Unternehmers, den Gesamtpreis, das Rücktrittsrecht – mit Ausnahme des Muster-Widerrufsformulars –, die Vertragslaufzeit und die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge zu erteilen. Die anderen in § 4 Abs. 1 genannten Informationen einschließlich des Muster-Widerrufsformulars sind dem Verbraucher auf geeignete Weise unter Beachtung von Abs. 1 zu erteilen.Wird der Vertrag unter Verwendung eines Fernkommunikationsmittels geschlossen, bei dem für die Darstellung der Information nur begrenzter Raum oder begrenzte Zeit zur Verfügung steht, so hat der Unternehmer dem Verbraucher vor dem Vertragsabschluss über dieses Fernkommunikationsmittel zumindest die in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 4, 5, 8 und 14 genannten Informationen über die wesentlichen Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, den Namen des Unternehmers, den Gesamtpreis, das Rücktrittsrecht – mit Ausnahme des Muster-Widerrufsformulars –, die Vertragslaufzeit und die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge zu erteilen. Die anderen in Paragraph 4, Absatz eins, genannten Informationen einschließlich des Muster-Widerrufsformulars sind dem Verbraucher auf geeignete Weise unter Beachtung von Absatz eins, zu erteilen.
- (3)Absatz 3Der Unternehmer hat dem Verbraucher innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Vertragsabschluss, spätestens jedoch mit der Lieferung der Waren oder vor dem Beginn der Dienstleistungserbringung, eine Bestätigung des geschlossenen Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen, die die in § 4 Abs. 1 genannten Informationen enthält, sofern er diese Informationen dem Verbraucher nicht schon vor Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt hat. Gegebenenfalls muss die Vertragsbestätigung auch eine Bestätigung der Zustimmung und Kenntnisnahme des Verbrauchers nach § 18 Abs. 1 Z 11 enthalten.Der Unternehmer hat dem Verbraucher innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Vertragsabschluss, spätestens jedoch mit der Lieferung der Waren oder vor dem Beginn der Dienstleistungserbringung, eine Bestätigung des geschlossenen Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen, die die in Paragraph 4, Absatz eins, genannten Informationen enthält, sofern er diese Informationen dem Verbraucher nicht schon vor Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt hat. Gegebenenfalls muss die Vertragsbestätigung auch eine Bestätigung der Zustimmung und Kenntnisnahme des Verbrauchers nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 11, enthalten.
§ 8 FAGG Besondere Erfordernisse bei elektronisch geschlossenen Verträgen
- (1)Absatz eins,Wenn ein elektronisch, jedoch nicht ausschließlich im Weg der elektronischen Post oder eines damit vergleichbaren individuellen elektronischen Kommunikationsmittels geschlossener Fernabsatzvertrag den Verbraucher zu einer Zahlung verpflichtet, hat der Unternehmer den Verbraucher, unmittelbar bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt, klar und in hervorgehobener Weise auf die in § 4 Abs. 1 Z 1, 4, 5, 12a, 14 und 15 genannten Informationen hinzuweisen.Wenn ein elektronisch, jedoch nicht ausschließlich im Weg der elektronischen Post oder eines damit vergleichbaren individuellen elektronischen Kommunikationsmittels geschlossener Fernabsatzvertrag den Verbraucher zu einer Zahlung verpflichtet, hat der Unternehmer den Verbraucher, unmittelbar bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt, klar und in hervorgehobener Weise auf die in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, 4, 5, 12 a, 14 und 15 genannten Informationen hinzuweisen.
- (2)Absatz 2,Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Wenn der Bestellvorgang die Aktivierung einer Schaltfläche oder die Betätigung einer ähnlichen Funktion erfordert, muss diese Schaltfläche oder Funktion gut lesbar ausschließlich mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer gleichartigen, eindeutigen Formulierung gekennzeichnet sein, die den Verbraucher darauf hinweist, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer verbunden ist. Kommt der Unternehmer den Pflichten nach diesem Absatz nicht nach, so ist der Verbraucher an den Vertrag oder seine Vertragserklärung nicht gebunden.
- (3)Absatz 3,Auf Websites für den elektronischen Geschäftsverkehr ist spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.
- (4)Absatz 4,Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für die in § 1 Abs. 2 Z 8 genannten Verträge. Die Regelungen in Abs. 2 zweiter und dritter Satz gelten auch für die in § 1 Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Verträge, sofern diese auf die in Abs. 1 angeführte Weise geschlossen werden.Die Absatz eins bis 3 gelten auch für die in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8, genannten Verträge. Die Regelungen in Absatz 2, zweiter und dritter Satz gelten auch für die in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 genannten Verträge, sofern diese auf die in Absatz eins, angeführte Weise geschlossen werden.
§ 9 FAGG Besondere Erfordernisse bei telefonisch geschlossenen Verträgen
- (1)Absatz einsBei Ferngesprächen mit Verbrauchern, die auf den Abschluss eines Fernabsatzvertrags abzielen, hat der Unternehmer dem Verbraucher zu Beginn des Gesprächs seinen Namen oder seine Firma, gegebenenfalls den Namen der Person, in deren Auftrag er handelt, sowie den geschäftlichen Zweck des Gesprächs offenzulegen.
- (2)Absatz 2Bei einem Fernabsatzvertrag über eine Dienstleistung, der während eines vom Unternehmer eingeleiteten Anrufs ausgehandelt wurde, ist der Verbraucher erst gebunden, wenn der Unternehmer dem Verbraucher eine Bestätigung seines Vertragsanbots auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellt und der Verbraucher dem Unternehmer hierauf eine schriftliche Erklärung über die Annahme dieses Anbots auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt.
- (3)Absatz 3Die Abs. 1 und 2 gelten auch für die in § 1 Abs. 2 Z 8 genannten Verträge.Die Absatz eins und 2 gelten auch für die in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8, genannten Verträge.
§ 10 FAGG Beginn der Vertragserfüllung vor Ablauf der Rücktrittsfrist
§ 10.Paragraph 10, Wenn ein Fernabsatzvertrag oder ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag den Verbraucher zu einer Zahlung verpflichtet und entweder eine Dienstleistung oder die nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge angebotene Lieferung von Wasser, Gas oder Strom oder die Lieferung von Fernwärme zum Gegenstand hat und wenn der Verbraucher wünscht, dass der Unternehmer noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach § 11 mit der Vertragserfüllung beginnt, muss der Unternehmer den Verbraucher dazu auffordern, ihm ein ausdrücklich auf diese vorzeitige Vertragserfüllung gerichtetes Verlangen – im Fall eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger – zu erklären, und vom Verbraucher die Bestätigung verlangen, dass dieser den bei vollständiger Vertragserfüllung eintretenden Verlust seines Rücktrittsrechts zur Kenntnis genommen hat. Wenn ein Fernabsatzvertrag oder ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag den Verbraucher zu einer Zahlung verpflichtet und entweder eine Dienstleistung oder die nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge angebotene Lieferung von Wasser, Gas oder Strom oder die Lieferung von Fernwärme zum Gegenstand hat und wenn der Verbraucher wünscht, dass der Unternehmer noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach Paragraph 11, mit der Vertragserfüllung beginnt, muss der Unternehmer den Verbraucher dazu auffordern, ihm ein ausdrücklich auf diese vorzeitige Vertragserfüllung gerichtetes Verlangen – im Fall eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger – zu erklären, und vom Verbraucher die Bestätigung verlangen, dass dieser den bei vollständiger Vertragserfüllung eintretenden Verlust seines Rücktrittsrechts zur Kenntnis genommen hat.
3. Abschnitt-Rücktritt vom Vertrag
§ 11 FAGG Rücktritt vom Vertrag
- (1)Absatz einsDer Verbraucher kann von einem Fernabsatzvertrag oder einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten.
- (2)Absatz 2Die Frist zum Rücktritt beginnt
- 1.Ziffer einsbei Dienstleistungsverträgen mit dem Tag des Vertragsabschlusses,
- 2.Ziffer 2bei Kaufverträgen und sonstigen auf den entgeltlichen Erwerb einer Ware gerichteten Verträgen
- a)Litera amit dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter, nicht als Beförderer tätiger Dritter den Besitz an der Ware erlangt,
- b)Litera bwenn der Verbraucher mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat, die getrennt geliefert werden, mit dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter, nicht als Beförderer tätiger Dritter den Besitz an der zuletzt gelieferten Ware erlangt,
- c)Litera cbei Lieferung einer Ware in mehreren Teilsendungen mit dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter, nicht als Beförderer tätiger Dritter den Besitz an der letzten Teilsendung erlangt,
- d)Litera dbei Verträgen über die regelmäßige Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum hinweg mit dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter, nicht als Beförderer tätiger Dritter den Besitz an der zuerst gelieferten Ware erlangt,
- 3.Ziffer 3bei einem Vertrag, der die nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge angebotene Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, die Lieferung von Fernwärme oder die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger gespeicherten digitalen Inhalten zum Gegenstand hat, mit dem Tag des Vertragsabschlusses.
§ 12 FAGG Unterbliebene Aufklärung über das Rücktrittsrecht
- (1)Absatz einsIst der Unternehmer seiner Informationspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 8 nicht nachgekommen, so verlängert sich die in § 11 vorgesehene Rücktrittsfrist um zwölf Monate.Ist der Unternehmer seiner Informationspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, nicht nachgekommen, so verlängert sich die in Paragraph 11, vorgesehene Rücktrittsfrist um zwölf Monate.
- (2)Absatz 2Holt der Unternehmer die Informationserteilung innerhalb von zwölf Monaten ab dem gemäß § 11 Abs. 2 für den Fristbeginn maßgeblichen Tag nach, so endet die Rücktrittsfrist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher diese Information erhält.Holt der Unternehmer die Informationserteilung innerhalb von zwölf Monaten ab dem gemäß Paragraph 11, Absatz 2, für den Fristbeginn maßgeblichen Tag nach, so endet die Rücktrittsfrist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher diese Information erhält.
§ 13 FAGG Ausübung des Rücktrittsrechts
- (1)Absatz einsDie Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Der Verbraucher kann dafür das Muster-Widerrufsformular gemäß Anhang I Teil B verwenden. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Der Verbraucher kann dafür das Muster-Widerrufsformular gemäß Anhang römisch eins Teil B verwenden. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.
- (2)Absatz 2Der Unternehmer kann dem Verbraucher auch die Möglichkeit einräumen, das Muster-Widerrufsformular gemäß Anhang I Teil B oder eine anders formulierte Rücktrittserklärung auf der Website des Unternehmers elektronisch auszufüllen und abzuschicken. Gibt der Verbraucher eine Rücktrittserklärung auf diese Weise ab, so hat ihm der Unternehmer unverzüglich eine Bestätigung über den Eingang der Rücktrittserklärung auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln.Der Unternehmer kann dem Verbraucher auch die Möglichkeit einräumen, das Muster-Widerrufsformular gemäß Anhang römisch eins Teil B oder eine anders formulierte Rücktrittserklärung auf der Website des Unternehmers elektronisch auszufüllen und abzuschicken. Gibt der Verbraucher eine Rücktrittserklärung auf diese Weise ab, so hat ihm der Unternehmer unverzüglich eine Bestätigung über den Eingang der Rücktrittserklärung auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln.
§ 13a FAGG Ausübung des Rücktrittsrechts bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden
- (1)Absatz eins,Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, hat der Unternehmer sicherzustellen, dass dem Verbraucher für den Rücktritt vom Vertrag auch eine Rücktrittsfunktion zur Verfügung steht, die den in Abs. 2 bis 4 festgelegten Anforderungen entspricht.Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, hat der Unternehmer sicherzustellen, dass dem Verbraucher für den Rücktritt vom Vertrag auch eine Rücktrittsfunktion zur Verfügung steht, die den in Absatz 2 bis 4 festgelegten Anforderungen entspricht.
- (2)Absatz 2,Die Rücktrittsfunktion ist gut lesbar mit den Worten „Vertrag widerrufen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu kennzeichnen, während der gesamten Rücktrittsfrist durchgehend verfügbar zu halten und auf der Online-Benutzeroberfläche hervorgehoben und für Verbraucher leicht zugänglich zu platzieren.
- (3)Absatz 3,Die Rücktrittsfunktion muss dem Verbraucher die Versendung einer Online-Rücktrittserklärung ermöglichen, mit der der Unternehmer von der Entscheidung des Verbrauchers, vom Vertrag zurückzutreten, in Kenntnis gesetzt wird. Folgende Informationen muss der Verbraucher über die Online-Rücktrittserklärung ohne Weiteres bereitstellen oder bestätigen können:
- 1.Ziffer einsseinen Namen;
- 2.Ziffer 2Angaben zur Identifizierung des Vertrags, von dem der Verbraucher zurücktritt;
- 3.Ziffer 3Angaben zu dem elektronischen Kommunikationsmittel, mit dem dem Verbraucher die Eingangsbestätigung für die Rücktrittserklärung übermittelt werden soll.
- (4)Absatz 4,Sobald der Verbraucher die Online-Rücktrittserklärung gemäß Abs. 3 ausgefüllt hat, muss er die Möglichkeit haben, dem Unternehmer diese Erklärung mittels einer Bestätigungsfunktion zu übermitteln, wobei diese Bestätigungsfunktion gut lesbar und ausschließlich mit den Worten „Widerruf bestätigen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung gekennzeichnet sein muss.Sobald der Verbraucher die Online-Rücktrittserklärung gemäß Absatz 3, ausgefüllt hat, muss er die Möglichkeit haben, dem Unternehmer diese Erklärung mittels einer Bestätigungsfunktion zu übermitteln, wobei diese Bestätigungsfunktion gut lesbar und ausschließlich mit den Worten „Widerruf bestätigen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung gekennzeichnet sein muss.
- (5)Absatz 5,Sobald der Verbraucher die Bestätigungsfunktion aktiviert hat, hat der Unternehmer dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger unverzüglich eine Eingangsbestätigung zu übermitteln, die unter anderem den Inhalt der Rücktrittserklärung sowie das Datum und die Uhrzeit ihres Eingangs enthält.
- (6)Absatz 6,Das Rücktrittsrecht des Verbrauchers gilt als innerhalb der Rücktrittsfrist ausgeübt, wenn der Verbraucher die Online-Rücktrittserklärung vor Ablauf dieser Frist abgegeben hat.
§ 14 FAGG Pflichten des Unternehmers bei Rücktritt des Verbrauchers vom Vertrag
- (1)Absatz einsTritt der Verbraucher nach § 11 Abs. 1 vom Vertrag zurück, so hat der Unternehmer alle vom Verbraucher geleisteten Zahlungen, gegebenenfalls einschließlich der Lieferkosten, unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen ab Zugang der Rücktrittserklärung zu erstatten. Er hat für die Rückzahlung dasselbe Zahlungsmittel zu verwenden, dessen sich der Verbraucher für die Abwicklung seiner Zahlung bedient hat; die Verwendung eines anderen Zahlungsmittels ist aber dann zulässig, wenn dies mit dem Verbraucher ausdrücklich vereinbart wurde und dem Verbraucher dadurch keine Kosten anfallen.Tritt der Verbraucher nach Paragraph 11, Absatz eins, vom Vertrag zurück, so hat der Unternehmer alle vom Verbraucher geleisteten Zahlungen, gegebenenfalls einschließlich der Lieferkosten, unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen ab Zugang der Rücktrittserklärung zu erstatten. Er hat für die Rückzahlung dasselbe Zahlungsmittel zu verwenden, dessen sich der Verbraucher für die Abwicklung seiner Zahlung bedient hat; die Verwendung eines anderen Zahlungsmittels ist aber dann zulässig, wenn dies mit dem Verbraucher ausdrücklich vereinbart wurde und dem Verbraucher dadurch keine Kosten anfallen.
- (2)Absatz 2Hat sich der Verbraucher ausdrücklich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden, so hat er keinen Anspruch auf Erstattung der ihm dadurch entstandenen Mehrkosten.
- (3)Absatz 3Bei Kaufverträgen und sonstigen auf den entgeltlichen Erwerb einer Ware gerichteten Verträgen kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er entweder die Ware wieder zurückerhalten oder ihm der Verbraucher einen Nachweis über die Rücksendung der Ware erbracht hat; dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Ware selbst abzuholen.
- (4)Absatz 4Der Unternehmer kann jede weitere Nutzung der digitalen Leistung durch den Verbraucher unterbinden, indem er etwa – unbeschadet des Abs. 7 – den Zugang des Verbrauchers zur digitalen Leistung oder das Nutzerkonto des Verbrauchers sperrt.Der Unternehmer kann jede weitere Nutzung der digitalen Leistung durch den Verbraucher unterbinden, indem er etwa – unbeschadet des Absatz 7, – den Zugang des Verbrauchers zur digitalen Leistung oder das Nutzerkonto des Verbrauchers sperrt.
- (5)Absatz 5In Bezug auf personenbezogene Daten des Verbrauchers hat der Unternehmer die Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 einzuhalten.
- (6)Absatz 6Der Unternehmer darf Inhalte, die nicht personenbezogene Daten sind und die vom Verbraucher bei der Nutzung der vom Unternehmer bereitgestellten digitalen Leistung bereitgestellt oder erstellt wurden, nur dann verwenden, wenn diese Inhalte
- 1.Ziffer einsnur im Zusammenhang mit der vom Unternehmer bereitgestellten digitalen Leistung einen Nutzen haben,
- 2.Ziffer 2ausschließlich mit der Nutzung der vom Unternehmer bereitgestellten digitalen Leistung durch den Verbraucher zusammenhängen,
- 3.Ziffer 3vom Unternehmer mit anderen Daten aggregiert wurden und nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand disaggregiert werden können oder
- 4.Ziffer 4vom Verbraucher gemeinsam mit anderen erzeugt wurden und andere Verbraucher die Inhalte weiterhin nutzen können.
- (7)Absatz 7Der Unternehmer hat – außer in den Fällen des Abs. 6 Z 1 bis 3 – alle Inhalte, die nicht personenbezogene Daten sind und die vom Verbraucher bei der Nutzung der vom Unternehmer bereitgestellten digitalen Leistung bereitgestellt oder erstellt wurden, dem Verbraucher auf dessen Verlangen so zur Verfügung zu stellen, dass der Verbraucher diese Inhalte kostenfrei, ohne Behinderung durch den Unternehmer, in angemessener Frist und in einem allgemein gebräuchlichen und maschinenlesbaren Format wiedererlangen kann.Der Unternehmer hat – außer in den Fällen des Absatz 6, Ziffer eins bis 3 – alle Inhalte, die nicht personenbezogene Daten sind und die vom Verbraucher bei der Nutzung der vom Unternehmer bereitgestellten digitalen Leistung bereitgestellt oder erstellt wurden, dem Verbraucher auf dessen Verlangen so zur Verfügung zu stellen, dass der Verbraucher diese Inhalte kostenfrei, ohne Behinderung durch den Unternehmer, in angemessener Frist und in einem allgemein gebräuchlichen und maschinenlesbaren Format wiedererlangen kann.
§ 15 FAGG Pflichten des Verbrauchers bei Rücktritt vom Kaufvertrag
- (1)Absatz einsTritt der Verbraucher nach § 11 Abs. 1 von einem Kaufvertrag oder einem sonstigen auf den entgeltlichen Erwerb einer Ware gerichteten Vertrag zurück, so hat er die empfangene Ware unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen ab Abgabe der Rücktrittserklärung, an den Unternehmer zurückzustellen; dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Ware selbst abzuholen. Die Rückstellungsfrist ist gewahrt, wenn die Ware innerhalb der Frist abgesendet wird.Tritt der Verbraucher nach Paragraph 11, Absatz eins, von einem Kaufvertrag oder einem sonstigen auf den entgeltlichen Erwerb einer Ware gerichteten Vertrag zurück, so hat er die empfangene Ware unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen ab Abgabe der Rücktrittserklärung, an den Unternehmer zurückzustellen; dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Ware selbst abzuholen. Die Rückstellungsfrist ist gewahrt, wenn die Ware innerhalb der Frist abgesendet wird.
- (2)Absatz 2Die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware sind vom Verbraucher zu tragen; dies gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen, oder wenn er es unterlassen hat, den Verbraucher über dessen Kostentragungspflicht zu unterrichten.
- (3)Absatz 3Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Ware zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zur Wohnung des Verbrauchers geliefert wurde, hat der Unternehmer die Ware auf eigene Kosten abzuholen, wenn solche Waren wegen ihrer Beschaffenheit üblicherweise nicht auf dem Postweg versendet werden.
- (4)Absatz 4Der Verbraucher hat dem Unternehmer nur dann eine Entschädigung für eine Minderung des Verkehrswerts der Ware zu zahlen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware nicht notwendigen Umgang mit derselben zurückzuführen ist. Der Verbraucher haftet in keinem Fall für einen Wertverlust der Ware, wenn er vom Unternehmer nicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 über sein Rücktrittsrecht belehrt wurde.Der Verbraucher hat dem Unternehmer nur dann eine Entschädigung für eine Minderung des Verkehrswerts der Ware zu zahlen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware nicht notwendigen Umgang mit derselben zurückzuführen ist. Der Verbraucher haftet in keinem Fall für einen Wertverlust der Ware, wenn er vom Unternehmer nicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, über sein Rücktrittsrecht belehrt wurde.
- (5)Absatz 5Außer den in dieser Bestimmung angeführten Zahlungen und allfälligen Mehrkosten nach § 14 Abs. 2 dürfen dem Verbraucher wegen seines Rücktritts keine sonstigen Lasten auferlegt werden.Außer den in dieser Bestimmung angeführten Zahlungen und allfälligen Mehrkosten nach Paragraph 14, Absatz 2, dürfen dem Verbraucher wegen seines Rücktritts keine sonstigen Lasten auferlegt werden.
§ 16 FAGG Pflichten des Verbrauchers bei Rücktritt von einem Vertrag über Dienstleistungen, Energie- und Wasserlieferungen oder digitale Leistungen
- (1)Absatz einsTritt der Verbraucher nach § 11 Abs. 1 von einem Vertrag über Dienstleistungen oder über die in § 10 genannten Energie- und Wasserlieferungen zurück, nachdem er ein Verlangen gemäß § 10 erklärt und der Unternehmer hierauf mit der Vertragserfüllung begonnen hat, so hat er dem Unternehmer einen Betrag zu zahlen, der im Vergleich zum vertraglich vereinbarten Gesamtpreis verhältnismäßig den vom Unternehmer bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen entspricht. Ist der Gesamtpreis überhöht, so wird der anteilig zu zahlende Betrag auf der Grundlage des Marktwerts der erbrachten Leistungen berechnet.Tritt der Verbraucher nach Paragraph 11, Absatz eins, von einem Vertrag über Dienstleistungen oder über die in Paragraph 10, genannten Energie- und Wasserlieferungen zurück, nachdem er ein Verlangen gemäß Paragraph 10, erklärt und der Unternehmer hierauf mit der Vertragserfüllung begonnen hat, so hat er dem Unternehmer einen Betrag zu zahlen, der im Vergleich zum vertraglich vereinbarten Gesamtpreis verhältnismäßig den vom Unternehmer bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen entspricht. Ist der Gesamtpreis überhöht, so wird der anteilig zu zahlende Betrag auf der Grundlage des Marktwerts der erbrachten Leistungen berechnet.
- (2)Absatz 2Die anteilige Zahlungspflicht nach Abs. 1 besteht nicht, wenn der Unternehmer seiner Informationspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 8 und 10 nicht nachgekommen ist.Die anteilige Zahlungspflicht nach Absatz eins, besteht nicht, wenn der Unternehmer seiner Informationspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8 und 10 nicht nachgekommen ist.
- (3)Absatz 3Tritt der Verbraucher nach § 11 Abs. 1 von einem Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger gespeicherten digitalen Inhalten zurück, so trifft ihn für bereits erbrachte Leistungen des Unternehmers keine Zahlungspflicht.Tritt der Verbraucher nach Paragraph 11, Absatz eins, von einem Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger gespeicherten digitalen Inhalten zurück, so trifft ihn für bereits erbrachte Leistungen des Unternehmers keine Zahlungspflicht.
- (4)Absatz 4Außer der in Abs. 1 angeführten Zahlung dürfen dem Verbraucher wegen seines Rücktritts keine sonstigen Lasten auferlegt werden.Außer der in Absatz eins, angeführten Zahlung dürfen dem Verbraucher wegen seines Rücktritts keine sonstigen Lasten auferlegt werden.
- (5)Absatz 5Tritt der Verbraucher nach § 11 Abs. 1 vom Vertrag zurück, so darf er eine ihm bereitgestellte digitale Leistung nicht mehr nutzen oder Dritten zur Verfügung stellen.Tritt der Verbraucher nach Paragraph 11, Absatz eins, vom Vertrag zurück, so darf er eine ihm bereitgestellte digitale Leistung nicht mehr nutzen oder Dritten zur Verfügung stellen.
§ 17 FAGG Auswirkungen des Rücktritts auf akzessorische Verträge
§ 17.Paragraph 17, Tritt der Verbraucher nach § 11 Abs. 1 vom Vertrag zurück, so gilt der Rücktritt auch für einen akzessorischen Vertrag. Außer den in §§ 15 und 16 angeführten Zahlungen dürfen dem Verbraucher daraus keine sonstigen Lasten auferlegt werden. Tritt der Verbraucher nach Paragraph 11, Absatz eins, vom Vertrag zurück, so gilt der Rücktritt auch für einen akzessorischen Vertrag. Außer den in Paragraphen 15 und 16 angeführten Zahlungen dürfen dem Verbraucher daraus keine sonstigen Lasten auferlegt werden.
§ 18 FAGG Ausnahmen vom Rücktrittsrecht
- (1)Absatz einsDer Verbraucher hat kein Rücktrittsrecht bei Fernabsatz- oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über
- 1.Ziffer einsDienstleistungen, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat, wobei in jenen Fällen, in denen der Verbraucher nach dem Vertrag zu einer Zahlung verpflichtet ist, das Rücktrittsrecht nur entfällt, wenn überdies der Unternehmer mit der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Verbrauchers mit der Vertragserfüllung begonnen hat und wenn der Verbraucher
- a)Litera aentweder vor Beginn der Dienstleistungserbringung bestätigt hat, zur Kenntnis genommen zu haben, dass er sein Rücktrittsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung verliert,
- b)Litera boder den Unternehmer ausdrücklich zu einem Besuch aufgefordert hat, um Reparaturarbeiten vornehmen zu lassen,
- 2.Ziffer 2Waren oder Dienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Rücktrittsfrist auftreten können,
- 3.Ziffer 3Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind,
- 4.Ziffer 4Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde,
- 5.Ziffer 5Waren, die versiegelt geliefert werden und aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind, sofern deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,
- 6.Ziffer 6Waren, die nach ihrer Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden,
- 7.Ziffer 7alkoholische Getränke, deren Preis bei Vertragsabschluss vereinbart wurde, die aber nicht früher als 30 Tage nach Vertragsabschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat,
- 8.Ziffer 8Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware, die in einer versiegelten Packung geliefert werden, sofern deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,
- 9.Ziffer 9Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierte mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen über die Lieferung solcher Publikationen,
- 10.Ziffer 10Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Vermietung von Kraftfahrzeugen sowie Lieferung von Speisen und Getränken und Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen erbracht werden, sofern jeweils für die Vertragserfüllung durch den Unternehmer ein bestimmter Zeitpunkt oder Zeitraum vertraglich vorgesehen ist,
- 11.Ziffer 11die Bereitstellung von digitalen Inhalten, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden sollen, wenn der Unternehmer mit der Vertragserfüllung begonnen hat, wobei in jenen Fällen, in denen der Verbraucher nach dem Vertrag zu einer Zahlung verpflichtet ist, das Rücktrittsrecht nur entfällt, wenn überdies
- a)Litera ader Verbraucher dem Beginn der Vertragserfüllung vor Ablauf der Rücktrittsfrist ausdrücklich zugestimmt hat,
- b)Litera bder Verbraucher bestätigt hat, zur Kenntnis genommen zu haben, dass er durch den vorzeitigen Beginn der Vertragserfüllung sein Rücktrittsrecht verliert, und
- c)Litera cder Unternehmer dem Verbraucher eine Ausfertigung oder Bestätigung nach § 5 Abs. 2 oder § 7 Abs. 3 zur Verfügung gestellt hat.der Unternehmer dem Verbraucher eine Ausfertigung oder Bestätigung nach Paragraph 5, Absatz 2, oder Paragraph 7, Absatz 3, zur Verfügung gestellt hat.
- (2)Absatz 2Der Verbraucher hat weiters kein Rücktrittsrecht bei Verträgen über dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich zu einem Besuch zur Ausführung dieser Arbeiten aufgefordert hat. Vom Ausschluss des Rücktrittsrechts nach dieser Bestimmung werden aber weitere Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, oder gelieferte Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden, nicht umfasst.
- (3)Absatz 3Dem Verbraucher steht schließlich kein Rücktrittsrecht bei Verträgen zu, die auf einer öffentlichen Versteigerung geschlossen werden.
- (4)Absatz 4Die Ausnahmen nach Abs. 1 Z 1 lit. a, Z 2, Z 3 und Z 5 gelten nicht bei Verträgen, die anlässlich eines unerbetenen Besuchs des Unternehmers in der Wohnung des Verbrauchers oder auf einem Ausflug nach § 3 Z 1 lit. d geschlossen werden, wennDie Ausnahmen nach Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, Ziffer 2,, Ziffer 3 und Ziffer 5, gelten nicht bei Verträgen, die anlässlich eines unerbetenen Besuchs des Unternehmers in der Wohnung des Verbrauchers oder auf einem Ausflug nach Paragraph 3, Ziffer eins, Litera d, geschlossen werden, wenn
- 1.Ziffer einsder Unternehmer den Verbraucher besucht, obwohl der Verbraucher, etwa durch einen Aufkleber, zu erkennen gegeben hat, dass er keine unerbetenen Besuche von Unternehmern wünscht,
- 2.Ziffer 2der unerbetene Besuch zwischen 20 und 7 Uhr beginnt oder an einem Sonn- oder Feiertag stattfindet,
- 3.Ziffer 3der Verbraucher am Tag des Vertragsabschlusses im Beisein des Unternehmers ein Entgelt von mehr als 250 Euro zahlt oder
- 4.Ziffer 4der Unternehmer mit dem Besuch oder dem Ausflug gegen § 54 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1994 oder gegen § 57 Abs 1 oder 4 GewO 1994 verstößt.der Unternehmer mit dem Besuch oder dem Ausflug gegen Paragraph 54, Absatz eins, zweiter Satz GewO 1994 oder gegen Paragraph 57, Absatz eins, oder 4 GewO 1994 verstößt.
§ 18a FAGG Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen
- (1)Absatz eins,Rechtzeitig bevor der Verbraucher durch einen Fernabsatzvertrag oder seine auf Abschluss eines Fernabsatzvertrags gerichtete Vertragserklärung gebunden ist, muss ihn der Unternehmer in klarer und verständlicher Weise über Folgendes informieren:
- 1.Ziffer einsdie Identität und die Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmers und gegebenenfalls die Identität und die Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt,
- 2.Ziffer 2die Anschrift des Ortes, an dem der Unternehmer niedergelassen ist, sowie seine Telefonnummer und E-Mail-Adresse oder Angaben zu anderen Kommunikationsmitteln, die der Unternehmer bzw. gegebenenfalls der Unternehmer, in dessen Auftrag er handelt, anbietet, wobei all diese Kommunikationsmittel es dem Verbraucher ermöglichen müssen, schnell Kontakt zum Unternehmer aufzunehmen und effizient mit ihm zu kommunizieren, und der Verbraucher etwaige schriftliche Korrespondenz mit dem Unternehmer auf einem dauerhaften Datenträger speichern können muss,
- 3.Ziffer 3einschlägige Kontaktangaben, die es dem Verbraucher ermöglichen, Beschwerden an den Unternehmer sowie gegebenenfalls an den Unternehmer, in dessen Auftrag er handelt, zu richten,
- 4.Ziffer 4wenn der Unternehmer in das Firmenbuch oder ein vergleichbares ausländisches öffentliches Register eingetragen ist, die Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht oder das vergleichbare ausländische öffentliche Register und die in diesem Register verwendete Kennung,
- 5.Ziffer 5soweit für die Tätigkeit des Unternehmers eine Zulassung erforderlich ist, den Namen, die Anschrift, die Website und etwaige andere Kontaktangaben der zuständigen Aufsichtsbehörde,
- 6.Ziffer 6eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale der Finanzdienstleistung,
- 7.Ziffer 7den Gesamtpreis, den der Verbraucher dem Unternehmer für die Finanzdienstleistung schuldet, einschließlich aller damit verbundenen Provisionen, Gebühren, und Abgaben sowie aller über den Unternehmer abgeführten Steuern, oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, die Grundlage für seine Berechnung, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht,
- 8.Ziffer 8gegebenenfalls Informationen zu den Konsequenzen bei Zahlungsverzug oder Zahlungsausfall,
- 9.Ziffer 9gegebenenfalls den Hinweis, dass der Preis auf der Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisiert worden ist,
- 10.Ziffer 10gegebenenfalls einen Hinweis, dass sich die Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente bezieht, die wegen ihrer spezifischen Merkmale oder der durchzuführenden Vorgänge mit speziellen Risiken behaftet sind oder deren Preis Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat, und einen Hinweis, dass in der Vergangenheit erwirtschaftete Erträge kein Indikator für künftige Erträge sind,
- 11.Ziffer 11einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden,
- 12.Ziffer 12etwaige Beschränkungen des Zeitraums, in dem die gemäß diesem Absatz zur Verfügung gestellten Informationen gültig sind,
- 13.Ziffer 13Einzelheiten der Zahlung und der Erfüllung,
- 14.Ziffer 14etwaige spezifische zusätzliche Kosten, die der Verbraucher für die Benutzung des Fernkommunikationsmittels zu tragen hat, wenn solche zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden,
- 15.Ziffer 15wenn ökologische oder soziale Faktoren in die Anlagestrategie der Finanzdienstleistung eingebunden werden, Informationen über ökologische oder soziale Ziele, die mit der Finanzdienstleistung verfolgt werden,
- 16.Ziffer 16das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rücktrittsrechts und für den Fall, dass ein Rücktrittsrecht besteht, Angaben zur Rücktrittsfrist und zu den Modalitäten für die Ausübung des Rücktrittsrechts, einschließlich des Betrags, den der Verbraucher gegebenenfalls zu entrichten hat, sowie die Folgen der Nichtausübung dieses Rechts,
- 17.Ziffer 17die Mindestlaufzeit des Fernabsatzvertrags, wenn dieser die Erbringung einer dauerhaften oder regelmäßig wiederkehrenden Finanzdienstleistung zum Inhalt hat,
- 18.Ziffer 18Angaben zum Recht der Parteien, den Fernabsatzvertrag vorzeitig oder einseitig aufgrund der Vertragsbedingungen zu kündigen, einschließlich aller Vertragsstrafen, die in einem solchen Fall auferlegt werden;
- 19.Ziffer 19praktische Hinweise und Verfahren zur Ausübung des Rücktrittsrechts nach § 18b Abs. 1 und 2, darunter Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Unternehmers oder Angaben zu anderen einschlägigen Kommunikationsmitteln für die Übermittlung der Rücktrittserklärung, und bei über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossenen Finanzdienstleistungsverträgen Informationen über das Bestehen und die Platzierung der Rücktrittsfunktion nach § 13a;praktische Hinweise und Verfahren zur Ausübung des Rücktrittsrechts nach Paragraph 18 b, Absatz eins und 2, darunter Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Unternehmers oder Angaben zu anderen einschlägigen Kommunikationsmitteln für die Übermittlung der Rücktrittserklärung, und bei über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossenen Finanzdienstleistungsverträgen Informationen über das Bestehen und die Platzierung der Rücktrittsfunktion nach Paragraph 13 a,;
- 20.Ziffer 20etwaige Vertragsklauseln, die das auf den Fernabsatzvertrag anwendbare Recht oder das zuständige Gericht bestimmen;
- 21.Ziffer 21in welcher Sprache oder in welchen Sprachen die Vertragsbedingungen und die in diesem Artikel genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden sowie über die Sprache oder die Sprachen, zu deren Benutzung sich der Unternehmer mit Zustimmung des Verbrauchers für die Kommunikation während der Laufzeit des Fernabsatzvertrags verpflichtet;
- 22.Ziffer 22gegebenenfalls die Möglichkeit des Zugangs zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, dem der Unternehmer unterworfen ist, und die Voraussetzungen für diesen Zugang;
- 23.Ziffer 23das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen, die nicht unter die Richtlinie 2014/49/EU über Einlagensicherungssysteme, ABl. Nr. L 173 vom 12.6.2014 S. 149, oder die Richtlinie 97/9/EG über Systeme für die Entschädigung der Anleger, ABl. Nr. L 84 vom 26.3.1997 S. 22, fallen.das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen, die nicht unter die Richtlinie 2014/49/EU über Einlagensicherungssysteme, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.6.2014 Seite 149, oder die Richtlinie 97/9/EG über Systeme für die Entschädigung der Anleger, Amtsblatt Nummer L 84 vom 26.3.1997 Seite 22, fallen.
- (2)Absatz 2,Bei Ferngesprächen mit Verbrauchern sind die Identität des Unternehmers und der geschäftliche Zweck eines von diesem initiierten Anrufs zu Beginn eines jeden Anrufs klar und verständlich ausdrücklich offenzulegen. Wenn ein Anruf aufgezeichnet wird oder aufgezeichnet werden könnte, hat der Unternehmer den Verbraucher davon in Kenntnis zu setzen.
- (3)Absatz 3,Sofern der Verbraucher dem ausdrücklich zugestimmt hat, müssen ihm bei Ferngesprächen abweichend von Abs. 1 nur die in Abs. 1 Z 1, 6, 7, 11 und 16 genannten Informationen bereitgestellt werden, bevor er durch den Fernabsatzvertrag gebunden ist. In diesem Fall hat der Unternehmer den Verbraucher über Art und Verfügbarkeit der übrigen in Abs. 1 genannten Informationen zu informieren und diese übrigen gemäß Abs. 1 geforderten Informationen nach Abschluss des Fernabsatzvertrags unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger bereitzustellen.Sofern der Verbraucher dem ausdrücklich zugestimmt hat, müssen ihm bei Ferngesprächen abweichend von Absatz eins, nur die in Absatz eins, Ziffer eins, 6, 7, 11 und 16 genannten Informationen bereitgestellt werden, bevor er durch den Fernabsatzvertrag gebunden ist. In diesem Fall hat der Unternehmer den Verbraucher über Art und Verfügbarkeit der übrigen in Absatz eins, genannten Informationen zu informieren und diese übrigen gemäß Absatz eins, geforderten Informationen nach Abschluss des Fernabsatzvertrags unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger bereitzustellen.
- (4)Absatz 4,Wenn die in Abs. 1 genannten Informationen weniger als einen Tag vor dem Zeitpunkt bereitgestellt werden, zu dem der Verbraucher durch den Fernabsatzvertrag gebunden ist, hat der Unternehmer den Verbraucher an die Möglichkeit des Rücktritts vom Fernabsatzvertrag nach § 18b sowie an das Verfahren für den Rücktritt zu erinnern. Diese Erinnerung ist dem Verbraucher zwischen einem und sieben Tagen nach Abschluss des Fernabsatzvertrags auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln.Wenn die in Absatz eins, genannten Informationen weniger als einen Tag vor dem Zeitpunkt bereitgestellt werden, zu dem der Verbraucher durch den Fernabsatzvertrag gebunden ist, hat der Unternehmer den Verbraucher an die Möglichkeit des Rücktritts vom Fernabsatzvertrag nach Paragraph 18 b, sowie an das Verfahren für den Rücktritt zu erinnern. Diese Erinnerung ist dem Verbraucher zwischen einem und sieben Tagen nach Abschluss des Fernabsatzvertrags auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln.
- (5)Absatz 5,Die in Abs. 1 genannten Informationen sind dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen und müssen leicht lesbar sein. Verbrauchern mit Behinderungen, etwa Verbrauchern mit einer Sehbehinderung, müssen diese Informationen auf Verlangen in einem geeigneten barrierefreien Format zur Verfügung gestellt werden.Die in Absatz eins, genannten Informationen sind dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen und müssen leicht lesbar sein. Verbrauchern mit Behinderungen, etwa Verbrauchern mit einer Sehbehinderung, müssen diese Informationen auf Verlangen in einem geeigneten barrierefreien Format zur Verfügung gestellt werden.
- (6)Absatz 6,Die in Abs. 1 Z 1, 6, 7, 11 und 16 genannten Informationen dürfen bei Bereitstellung auf elektronischem Wege nicht geschichtet werden. Eine Schichtung der sonstigen Informationen ist zulässig, es muss aber möglich sein, die in Abs. 1 genannten Informationen in einem einzigen Dokument einzusehen, zu speichern und auszudrucken. Überdies hat der Unternehmer sicherzustellen, dass dem Verbraucher vor Abschluss des Fernabsatzvertrags alle in Abs. 1 genannten vorvertraglichen Informationen zur Verfügung gestellt werden.Die in Absatz eins, Ziffer eins, 6, 7, 11 und 16 genannten Informationen dürfen bei Bereitstellung auf elektronischem Wege nicht geschichtet werden. Eine Schichtung der sonstigen Informationen ist zulässig, es muss aber möglich sein, die in Absatz eins, genannten Informationen in einem einzigen Dokument einzusehen, zu speichern und auszudrucken. Überdies hat der Unternehmer sicherzustellen, dass dem Verbraucher vor Abschluss des Fernabsatzvertrags alle in Absatz eins, genannten vorvertraglichen Informationen zur Verfügung gestellt werden.
- (7)Absatz 7,Die Beweislast für die Erfüllung der in diesem Paragraphen genannten Informationspflichten obliegt dem Unternehmer.
- (8)Absatz 8,Enthält eine Rechtsvorschrift, die spezifische Finanzdienstleistungen regelt und auf Vorgaben der Europäischen Union beruht oder unmittelbar anwendbares Recht der Union darstellt, Regelungen über die Informationen, die dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrags zur Verfügung zu stellen sind, so gelten für Verträge über diese spezifischen Finanzdienstleistungen nicht die Abs. 1 bis 7, sondern – unabhängig von ihrem Detaillierungsgrad – nur die Regelungen dieser anderen Rechtsvorschrift, sofern in dieser anderen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Sofern in dieser anderen Rechtsvorschrift keine Information zum Rücktrittsrecht vorgesehen ist, hat der Unternehmer den Verbraucher im Einklang mit Abs. 1 Z 16 über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rücktrittsrechts zu informieren.Enthält eine Rechtsvorschrift, die spezifische Finanzdienstleistungen regelt und auf Vorgaben der Europäischen Union beruht oder unmittelbar anwendbares Recht der Union darstellt, Regelungen über die Informationen, die dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrags zur Verfügung zu stellen sind, so gelten für Verträge über diese spezifischen Finanzdienstleistungen nicht die Absatz eins bis 7, sondern – unabhängig von ihrem Detaillierungsgrad – nur die Regelungen dieser anderen Rechtsvorschrift, sofern in dieser anderen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Sofern in dieser anderen Rechtsvorschrift keine Information zum Rücktrittsrecht vorgesehen ist, hat der Unternehmer den Verbraucher im Einklang mit Absatz eins, Ziffer 16, über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rücktrittsrechts zu informieren.
§ 18b FAGG Rücktrittsrecht bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen
- (1)Absatz eins,Der Verbraucher kann von einem Fernabsatzvertrag über Finanzdienstleistungen binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Bei Fernabsatzverträgen über die Altersversorgung von Einzelpersonen verlängert sich diese Frist auf 30 Tage.
- (2)Absatz 2,Die Rücktrittsfrist beginnt
- 1.Ziffer einsam Tag des Abschlusses des Fernabsatzvertrags oder
- 2.Ziffer 2an dem Tag, an dem der Verbraucher die Vertragsbedingungen und die Informationen nach § 18a erhält, sofern dieser nach dem unter Z 1 genannten Tag liegt.an dem Tag, an dem der Verbraucher die Vertragsbedingungen und die Informationen nach Paragraph 18 a, erhält, sofern dieser nach dem unter Ziffer eins, genannten Tag liegt.
Hat der Verbraucher die Vertragsbedingungen und die Informationen gemäß § 18a nicht erhalten, so endet die Rücktrittsfrist jedenfalls zwölf Monate und 14 Tage nach Abschluss des Fernabsatzvertrags. Dies gilt nicht, wenn der Verbraucher nicht über sein Rücktrittsrecht gemäß § 18a Abs. 1 Z 16 belehrt wurde.Hat der Verbraucher die Vertragsbedingungen und die Informationen gemäß Paragraph 18 a, nicht erhalten, so endet die Rücktrittsfrist jedenfalls zwölf Monate und 14 Tage nach Abschluss des Fernabsatzvertrags. Dies gilt nicht, wenn der Verbraucher nicht über sein Rücktrittsrecht gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins, Ziffer 16, belehrt wurde. - (3)Absatz 3,Das Rücktrittsrecht des Verbrauchers gilt als innerhalb der Rücktrittsfrist ausgeübt, wenn er die Mitteilung über die Ausübung des Rücktrittsrechts vor Ablauf dieser Frist abgesandt hat.
- (4)Absatz 4,Innerhalb der Rücktrittsfrist darf mit der Erfüllung des Vertrags erst auf Verlangen des Verbrauchers begonnen werden.
- (5)Absatz 5,Der Verbraucher hat kein Rücktrittsrecht bei
- 1.Ziffer einsVerträgen über Finanzdienstleistungen, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Rücktrittsfrist auftreten könnten, insbesondere über Dienstleistungen im Zusammenhang mit
- a)Litera aDevisen,
- b)Litera bGeldmarktinstrumenten,
- c)Litera chandelbaren Wertpapieren,
- d)Litera dAnteilen an Anlagegesellschaften,
- e)Litera eFinanztermingeschäften (Futures) einschließlich gleichwertiger Instrumente mit Barzahlung,
- f)Litera fZinstermingeschäften (FRA),
- g)Litera gZins- und Devisenswaps sowie Swaps auf Aktien- oder Aktienindexbasis („Equity Swaps“) sowie
- h)Litera hKauf- oder Verkaufsoptionen auf alle in lit. a bis g genannten Instrumente, einschließlich gleichwertiger Instrumente mit Barzahlung, wie insbesondere Devisen- und die Zinsoptionen;Kauf- oder Verkaufsoptionen auf alle in Litera a bis g genannten Instrumente, einschließlich gleichwertiger Instrumente mit Barzahlung, wie insbesondere Devisen- und die Zinsoptionen;
- 2.Ziffer 2Verträgen über Reise- und Gepäckversicherungen oder ähnliche kurzfristige Versicherungen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat und
- 3.Ziffer 3Verträgen, die auf ausdrückliches Verlangen des Verbrauchers von beiden Seiten bereits voll erfüllt wurden, bevor der Verbraucher sein Rücktrittsrecht ausübt.
- (6)Absatz 6,Übt der Verbraucher sein Rücktrittsrecht aus, so gilt der Rücktritt kostenfrei auch für eine Vereinbarung über eine Nebenleistung, die im Zusammenhang mit dem Fernabsatzvertrag über Finanzdienstleistungen vom Unternehmer selbst oder auf Grund einer Vereinbarung mit dem Unternehmer von einem Dritten erbracht wird.
- (7)Absatz 7,Enthält eine Rechtsvorschrift, die spezifische Finanzdienstleistungen regelt und auf Vorgaben der Europäischen Union beruht oder unmittelbar anwendbares Recht der Union darstellt, Regelungen über das Rücktrittsrecht, so gelten für Verträge über diese spezifischen Finanzdienstleistungen nicht die Abs. 1 bis 6, sondern nur die Regelungen dieser anderen Rechtsvorschrift, sofern in dieser anderen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Das gilt auch dann, wenn in dieser Rechtsvorschrift im Einklang mit den Vorgaben der Europäischen Union anstelle eines Rücktrittsrechts eine Bedenkzeit oder eine sonstige Alternative zum Rücktrittsrecht vorgesehen ist. Abs. 1 bis 6 gelten insbesondere nicht für Verträge über die Erbringung von Finanzdienstleistungen, für die der § 25 Verbraucherkreditgesetz 2026 oder der § 12 Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz anwendbar ist.Enthält eine Rechtsvorschrift, die spezifische Finanzdienstleistungen regelt und auf Vorgaben der Europäischen Union beruht oder unmittelbar anwendbares Recht der Union darstellt, Regelungen über das Rücktrittsrecht, so gelten für Verträge über diese spezifischen Finanzdienstleistungen nicht die Absatz eins bis 6, sondern nur die Regelungen dieser anderen Rechtsvorschrift, sofern in dieser anderen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Das gilt auch dann, wenn in dieser Rechtsvorschrift im Einklang mit den Vorgaben der Europäischen Union anstelle eines Rücktrittsrechts eine Bedenkzeit oder eine sonstige Alternative zum Rücktrittsrecht vorgesehen ist. Absatz eins bis 6 gelten insbesondere nicht für Verträge über die Erbringung von Finanzdienstleistungen, für die der Paragraph 25, Verbraucherkreditgesetz 2026 oder der Paragraph 12, Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz anwendbar ist.
§ 18c FAGG Zahlung für eine vor Rücktritt vom Vertrag erbrachte Dienstleistung
- (1)Absatz eins,Tritt der Verbraucher nach § 18b zurück, so kann der Unternehmer von ihm lediglich die unverzügliche Zahlung des Entgelts für die vertragsgemäß tatsächlich bereits erbrachte Dienstleistung verlangen. Der zu zahlende Betrag darf nicht höher sein, als es dem Anteil der bereits erbrachten Dienstleistungen im Verhältnis zum Gesamtumfang der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen entspricht. Der Unternehmer kann die Zahlung dieses Entgelts nur verlangen, wenn er die Informationspflicht nach § 18a Abs. 1 Z 16 erfüllt hat und wenn der Verbraucher eine Erfüllung des Vertrags vor Ende der Rücktrittsfrist verlangt hat.Tritt der Verbraucher nach Paragraph 18 b, zurück, so kann der Unternehmer von ihm lediglich die unverzügliche Zahlung des Entgelts für die vertragsgemäß tatsächlich bereits erbrachte Dienstleistung verlangen. Der zu zahlende Betrag darf nicht höher sein, als es dem Anteil der bereits erbrachten Dienstleistungen im Verhältnis zum Gesamtumfang der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen entspricht. Der Unternehmer kann die Zahlung dieses Entgelts nur verlangen, wenn er die Informationspflicht nach Paragraph 18 a, Absatz eins, Ziffer 16, erfüllt hat und wenn der Verbraucher eine Erfüllung des Vertrags vor Ende der Rücktrittsfrist verlangt hat.
- (2)Absatz 2,Tritt der Verbraucher nach § 18b vom Vertrag zurück, so hatTritt der Verbraucher nach Paragraph 18 b, vom Vertrag zurück, so hat
- 1.Ziffer einsder Unternehmer dem Verbraucher unverzüglich, spätestens aber binnen 30 Tagen nach Erhalt der Rücktrittserklärung, jeden Betrag, den er von diesem vertragsgemäß erhalten hat, abzüglich des in Abs. 1 genannten Betrags, zu erstatten,der Unternehmer dem Verbraucher unverzüglich, spätestens aber binnen 30 Tagen nach Erhalt der Rücktrittserklärung, jeden Betrag, den er von diesem vertragsgemäß erhalten hat, abzüglich des in Absatz eins, genannten Betrags, zu erstatten,
- 2.Ziffer 2der Verbraucher unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag des Rücktritts, dem Unternehmer jeden von diesem erhaltenen Betrag zu erstatten.
§ 18d FAGG Angemessene Erläuterungen
- (1)Absatz eins,Der Unternehmer hat dem Verbraucher angemessene Erläuterungen zu den angebotenen Finanzdienstleistungsverträgen zu geben, damit der Verbraucher beurteilen kann, ob der angebotene Vertrag und die Nebenleistungen seinen Bedürfnissen und seiner finanziellen Situation entsprechen. Diese Erläuterungen müssen dem Verbraucher vor Vertragsabschluss und kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Sie müssen Folgendes umfassen:
- 1.Ziffer einsdie erforderlichen vorvertraglichen Informationen,
- 2.Ziffer 2die Hauptmerkmale des angebotenen Vertrags, einschließlich möglicher Nebenleistungen,
- 3.Ziffer 3die besonderen Folgen, die sich aus dem angebotenen Vertrag für den Verbraucher ergeben können, gegebenenfalls einschließlich der Konsequenzen bei Zahlungsausfall oder Zahlungsverzug des Verbrauchers.
- (2)Absatz 2,Falls der Unternehmer Online-Tools verwendet, hat der Verbraucher in der vorvertraglichen Phase sowie in begründeten Fällen auch nach Abschluss des Fernabsatzvertrags das Recht, in der Sprache der vorvertraglichen Informationen nach § 18a Abs. 1 menschliches Eingreifen zu verlangen und zu erwirken.Falls der Unternehmer Online-Tools verwendet, hat der Verbraucher in der vorvertraglichen Phase sowie in begründeten Fällen auch nach Abschluss des Fernabsatzvertrags das Recht, in der Sprache der vorvertraglichen Informationen nach Paragraph 18 a, Absatz eins, menschliches Eingreifen zu verlangen und zu erwirken.
- (3)Absatz 3,Die Beweislast für die Erfüllung der in Abs. 1 und 2 genannten Anforderungen bezüglich angemessener Erläuterungen obliegt dem Unternehmer.Die Beweislast für die Erfüllung der in Absatz eins und 2 genannten Anforderungen bezüglich angemessener Erläuterungen obliegt dem Unternehmer.
- (4)Absatz 4,Enthält eine Rechtsvorschrift, die spezifische Finanzdienstleistungen regelt und auf Vorgaben der Europäischen Union beruht oder unmittelbar anwendbares Recht der Union darstellt, Regelungen über angemessene Erläuterungen, die dem Verbraucher zur Verfügung zu stellen sind, so gelten für Verträge über diese spezifischen Finanzdienstleistungen nicht die Abs. 1 bis 3, sondern nur die Regelungen dieser anderen Rechtsvorschrift, sofern in dieser anderen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.Enthält eine Rechtsvorschrift, die spezifische Finanzdienstleistungen regelt und auf Vorgaben der Europäischen Union beruht oder unmittelbar anwendbares Recht der Union darstellt, Regelungen über angemessene Erläuterungen, die dem Verbraucher zur Verfügung zu stellen sind, so gelten für Verträge über diese spezifischen Finanzdienstleistungen nicht die Absatz eins bis 3, sondern nur die Regelungen dieser anderen Rechtsvorschrift, sofern in dieser anderen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
4. Abschnitt-Strafbestimmungen
§ 19 FAGG Strafbestimmungen
- (1)Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht ein Unternehmer eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1 450 Euro zu bestrafen, wenn er
- 1.Ziffer einsin die gemäß § 4 Abs. 1 gebotenen vorvertraglichen Informationen falsche Angaben aufnimmt oder die Informationspflichten gemäß § 4 Abs. 1 nicht oder nicht vollständig erfüllt,in die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, gebotenen vorvertraglichen Informationen falsche Angaben aufnimmt oder die Informationspflichten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, nicht oder nicht vollständig erfüllt,
- 1a.Ziffer eins ain die gemäß § 4a gebotenen zusätzlichen Informationen bei auf Online-Marktplätzen geschlossenen Verträgen falsche Angaben aufnimmt oder die Informationspflichten gemäß § 4a nicht oder nicht vollständig erfüllt;in die gemäß Paragraph 4 a, gebotenen zusätzlichen Informationen bei auf Online-Marktplätzen geschlossenen Verträgen falsche Angaben aufnimmt oder die Informationspflichten gemäß Paragraph 4 a, nicht oder nicht vollständig erfüllt;
- 2.Ziffer 2gegen eine der in § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 und 2 getroffenen Anordnungen über die Art der Informationserteilung verstößt,gegen eine der in Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 2 und Paragraph 7, Absatz eins und 2 getroffenen Anordnungen über die Art der Informationserteilung verstößt,
- 3.Ziffer 3dem Verbraucher entgegen § 5 Abs. 2 oder § 7 Abs. 3 keine Vertragsausfertigung oder -bestätigung zur Verfügung stellt;dem Verbraucher entgegen Paragraph 5, Absatz 2, oder Paragraph 7, Absatz 3, keine Vertragsausfertigung oder -bestätigung zur Verfügung stellt;
- 4.Ziffer 4seine besonderen vorvertraglichen Informationspflichten bei elektronisch geschlossenen Verträgen gemäß § 8 Abs. 1 und 3 nicht oder nicht vollständig erfüllt;seine besonderen vorvertraglichen Informationspflichten bei elektronisch geschlossenen Verträgen gemäß Paragraph 8, Absatz eins und 3 nicht oder nicht vollständig erfüllt;
- 4a.Ziffer 4 abei elektronisch geschlossenen Verträgen seiner Verpflichtung nach § 8 Abs. 2 zur Information über die Zahlungsverpflichtung nicht oder nicht in der in § 8 Abs. 2 vorgeschriebenen Weise nachkommt;bei elektronisch geschlossenen Verträgen seiner Verpflichtung nach Paragraph 8, Absatz 2, zur Information über die Zahlungsverpflichtung nicht oder nicht in der in Paragraph 8, Absatz 2, vorgeschriebenen Weise nachkommt;
- 5.Ziffer 5ein Ferngespräch beginnt, ohne zu Beginn des Gesprächs den Namen (die Firma) des Unternehmers, gegebenenfalls den Namen der Person, in deren Auftrag er handelt, sowie den geschäftlichen Zweck des Gesprächs gemäß § 9 Abs. 1 offenzulegen;ein Ferngespräch beginnt, ohne zu Beginn des Gesprächs den Namen (die Firma) des Unternehmers, gegebenenfalls den Namen der Person, in deren Auftrag er handelt, sowie den geschäftlichen Zweck des Gesprächs gemäß Paragraph 9, Absatz eins, offenzulegen;
- 5a.Ziffer 5 aes unterlässt, den Verbraucher nach § 10 aufzufordern, ein auf die vorzeitige Vertragserfüllung gerichtetes Verlangen zu erklären;es unterlässt, den Verbraucher nach Paragraph 10, aufzufordern, ein auf die vorzeitige Vertragserfüllung gerichtetes Verlangen zu erklären;
- 6.Ziffer 6es unterlässt, dem Verbraucher gemäß § 13 Abs. 2 eine Bestätigung über den Eingang der Rücktrittserklärung auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln;es unterlässt, dem Verbraucher gemäß Paragraph 13, Absatz 2, eine Bestätigung über den Eingang der Rücktrittserklärung auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln;
- 6a.Ziffer 6 afür die Ausübung des Rücktrittsrechts bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, nicht die in § 13a vorgeschriebene und den Anforderungen des § 13a entsprechende Rücktrittsfunktion zur Verfügung stellt;für die Ausübung des Rücktrittsrechts bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, nicht die in Paragraph 13 a, vorgeschriebene und den Anforderungen des Paragraph 13 a, entsprechende Rücktrittsfunktion zur Verfügung stellt;
- 7.Ziffer 7gegen seine Erstattungspflicht nach § 14 Abs. 1 verstößt;gegen seine Erstattungspflicht nach Paragraph 14, Absatz eins, verstößt;
- 8.Ziffer 8in die gemäß § 18a Abs. 1 gebotenen vorvertraglichen Informationen falsche Angaben aufnimmt oder die Informationspflichten gemäß § 18a Abs. 1 nicht oder nicht vollständig erfüllt;in die gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins, gebotenen vorvertraglichen Informationen falsche Angaben aufnimmt oder die Informationspflichten gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins, nicht oder nicht vollständig erfüllt;
- 9.Ziffer 9dem Verbraucher keine den Anforderungen von § 18a Abs. 4 entsprechende Erinnerung an das Rücktrittsrecht übermittelt;dem Verbraucher keine den Anforderungen von Paragraph 18 a, Absatz 4, entsprechende Erinnerung an das Rücktrittsrecht übermittelt;
- 10.Ziffer 10dem Verbraucher nicht die nach § 18d gebotenen angemessenen Erläuterungen gibt.dem Verbraucher nicht die nach Paragraph 18 d, gebotenen angemessenen Erläuterungen gibt.
- (2)Absatz 2,Bei der Strafbemessung sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.Ziffer einsdie Art, die Schwere, der Umfang und die Dauer des Verstoßes,
- 2.Ziffer 2Maßnahmen des Unternehmers zur Minderung oder Beseitigung des Schadens, der Verbrauchern entstanden ist,
- 3.Ziffer 3frühere Verstöße des Unternehmers,
- 4.Ziffer 4vom Unternehmer aufgrund des Verstoßes erlangte finanzielle Vorteile oder vermiedene Verluste, wenn dazu die entsprechenden Daten verfügbar sind,
- 5.Ziffer 5Sanktionen, die gegen den Unternehmer für denselben Verstoß in grenzüberschreitenden Fällen in anderen Mitgliedstaaten verhängt wurden, sofern Informationen über solche Sanktionen im Rahmen des aufgrund der Verordnung (EU) 2017/2394 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, ABl. Nr. L 345 vom 27.12.2017 S. 1, errichteten Mechanismus verfügbar sind.Sanktionen, die gegen den Unternehmer für denselben Verstoß in grenzüberschreitenden Fällen in anderen Mitgliedstaaten verhängt wurden, sofern Informationen über solche Sanktionen im Rahmen des aufgrund der Verordnung (EU) 2017/2394 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006 aus 2004,, Amtsblatt Nummer L 345 vom 27.12.2017 Seite 1, errichteten Mechanismus verfügbar sind.
- (3)Absatz 3,Wenn das Verwaltungsstrafverfahren im Rahmen der Verhängung von Sanktionen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 geführt wird, können Geldstrafen bis zu einer Höhe von 4 % des Jahresumsatzes des Unternehmers verhängt werden. Maßgeblich ist der Jahresumsatz in den von dem Verstoß betroffenen Mitgliedstaaten. Sofern keine Informationen über den Jahresumsatz des Unternehmers verfügbar sind, können Geldstrafen bis zu zwei Millionen Euro verhängt werden.
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 20 FAGG Schlussbestimmungen
- (1)Absatz eins,§ 8 Abs. 4 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft und ist auf Fern- und Auswärtsgeschäfte anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden.Paragraph 8, Absatz 4, tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft und ist auf Fern- und Auswärtsgeschäfte anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden.
- (2)Absatz 2,Im Übrigen tritt dieses Bundesgesetz mit 13. Juni 2014 in Kraft und ist auf Fern- und Auswärtsgeschäfte anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden.
- (3)Absatz 3,§ 1 Abs. 2 Z 8 und § 9 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2017 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8 und Paragraph 9, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2017, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.
- (4)Absatz 4,Die §§ 1, 3 und 4, § 4a samt Überschrift, die §§ 7, 10, 14, 16, 18 und 19 sowie der Anhang I in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2022 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft und sind in dieser Fassung auf Verträge anzuwenden, die nach der Kundmachung geschlossen werden.Die Paragraphen eins, 3 und 4, Paragraph 4 a, samt Überschrift, die Paragraphen 7, 10, 14, 16, 18 und 19 sowie der Anhang römisch eins in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2022, treten mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft und sind in dieser Fassung auf Verträge anzuwenden, die nach der Kundmachung geschlossen werden.
- (5)Absatz 5,§ 1, § 1a samt Überschrift, § 3 Z 3a, § 4 Abs. 1 Z 8, § 13a samt Überschrift, die Abschnittsbezeichnung nach § 18 samt Überschrift, die §§ 18a bis 18d jeweils samt Überschrift, § 19 Abs. 1 Z 6a und Z 8 bis 10, § 22 sowie der Anhang I in der Fassung des Verbraucherrechts-Änderungsgesetzes 2026, BGBl. I Nr. 59/2026, treten mit 1. Oktober 2026 in Kraft und sind in dieser Fassung auf Verträge anzuwenden, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden.Paragraph eins,, Paragraph eins a, samt Überschrift, Paragraph 3, Ziffer 3 a,, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8,, Paragraph 13 a, samt Überschrift, die Abschnittsbezeichnung nach Paragraph 18, samt Überschrift, die Paragraphen 18 a bis 18 d jeweils samt Überschrift, Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 6 a und Ziffer 8 bis 10, Paragraph 22, sowie der Anhang römisch eins in der Fassung des Verbraucherrechts-Änderungsgesetzes 2026, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2026,, treten mit 1. Oktober 2026 in Kraft und sind in dieser Fassung auf Verträge anzuwenden, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden.
- (6)Absatz 6,§ 3 Z 16 bis 20, § 4 Abs. 1 Z 7, Z 12, Z 12a bis 12d sowie Z 20 und 21, § 8 Abs. 1 sowie die Anhänge II und III in der Fassung des Verbraucherrechts-Änderungsgesetzes 2026, BGBl. I Nr. 59/2026, treten mit 27. September 2026 in Kraft und sind in dieser Fassung auf Verträge anzuwenden, die nach dem 26. September 2026 geschlossen werden.Paragraph 3, Ziffer 16 bis 20, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7,, Ziffer 12,, Ziffer 12 a bis 12 d sowie Ziffer 20 und 21, Paragraph 8, Absatz eins, sowie die Anhänge römisch zwei und römisch drei in der Fassung des Verbraucherrechts-Änderungsgesetzes 2026, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2026,, treten mit 27. September 2026 in Kraft und sind in dieser Fassung auf Verträge anzuwenden, die nach dem 26. September 2026 geschlossen werden.
§ 21 FAGG Vollziehung
§ 21.Paragraph 21, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
§ 22 FAGG Umsetzungshinweis
§ 22.Paragraph 22, Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG und der Richtlinie 1999/44/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG und der Richtlinie 97/7/EG, ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011 S. 64, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2161 zur Änderung der Richtlinien 93/13/EWG, 98/6/EG, 2005/29/EG und 2011/83/EU zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union, ABl. Nr. L 328 vom 18.12.2019, S. 7, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2673 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG, ABl. Nr. L 2023/2673 vom 28.11.2023, und in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/825 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen, ABl. Nr. L 2024/825 vom 06.03.2024, umgesetzt. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG und der Richtlinie 1999/44/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG und der Richtlinie 97/7/EG, Amtsblatt Nummer L 304 vom 22.11.2011 Seite 64, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2161 zur Änderung der Richtlinien 93/13/EWG, 98/6/EG, 2005/29/EG und 2011/83/EU zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union, Amtsblatt Nummer L 328 vom 18.12.2019, Seite 7, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2673 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG, ABl. Nr. L 2023/2673 vom 28.11.2023, und in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/825 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen, ABl. Nr. L 2024/825 vom 06.03.2024, umgesetzt.
Anlage
Anl. 1 FAGG
- [1.][1.]Fügen Sie einen der folgenden in Anführungszeichen gesetzten Textbausteine ein:
- a)Litera aim Falle eines Dienstleistungsvertrags oder eines Vertrags über die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, von Fernwärme oder von digitalen Inhalten, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden: „des Vertragsabschlusses.“;
- b)Litera bim Falle eines Kaufvertrags: „, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.“;
- c)Litera cim Falle eines Vertrags über mehrere Waren, die der Verbraucher im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat und die getrennt geliefert werden: „, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.“;
- d)Litera dim Falle eines Vertrags über die Lieferung einer Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken: „, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat.“;
- e)Litera eim Falle eines Vertrags zur regelmäßigen Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum hinweg: „, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die erste Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.“
[2.] Fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift, Ihre Telefonnummer und Ihre E-Mail-Adresse ein.
- [3.][3.]Wenn Sie dazu verpflichtet sind, eine Funktion bereitzustellen, mit der der Verbraucher den online geschlossenen Vertrag widerrufen kann, fügen Sie Folgendes ein: „Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter [Internetadresse oder anderen geeigneten Hinweis darüber eingeben, wo die Widerrufsfunktion verfügbar ist] ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.“ Wenn Sie dem Verbraucher die Wahl einräumen, die Information über seinen Widerruf des Vertrags auf Ihrer Webseite elektronisch auszufüllen und zu übermitteln, fügen Sie Folgendes ein: „Sie können das Muster-Widerrufsformular oder eine andere eindeutige Erklärung auch auf unserer Webseite [Internet-Adresse einfügen] elektronisch ausfüllen und übermitteln. Machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so werden wir Ihnen unverzüglich (z. B. per E-Mail) eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs übermitteln.“
- [4.][4.]Im Falle von Kaufverträgen, in denen Sie nicht angeboten haben, im Fall des Widerrufs die Waren selbst abzuholen, fügen Sie Folgendes ein: „Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.“
- [5.][5.]Wenn der Verbraucher Waren im Zusammenhang mit dem Vertrag erhalten hat:
- a)Litera aFügen Sie ein:
- –Strichaufzählung„Wir holen die Waren ab.“ oder
- –Strichaufzählung„Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an … uns oder an [hier sind gegebenenfalls der Name und die Anschrift der von Ihnen zur Entgegennahme der Waren ermächtigten Person einzufügen] zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.“
- b)Litera bFügen Sie ein:
- –Strichaufzählung„Wir tragen die Kosten der Rücksendung der Waren.“;
- –Strichaufzählung„Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.“;
- –StrichaufzählungWenn Sie bei einem Fernabsatzvertrag nicht anbieten, die Kosten der Rücksendung der Waren zu tragen, und die Waren aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht normal mit der Post zurückgesandt werden können: „Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren in Höhe von … EUR [Betrag einfügen].“, oder wenn die Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können: „Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Kosten werden auf höchstens etwa … EUR [Betrag einfügen] geschätzt.“ oder
- –Strichaufzählungwenn die Waren bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht normal mit der Post zurückgesandt werden können und zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers geliefert worden sind: „Wir holen die Waren auf unsere Kosten ab.“ und
- c)Litera cFügen Sie ein: „Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.“
- [6.][6.]Im Falle eines Vertrags zur Erbringung von Dienstleistungen oder der Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, oder von Fernwärme fügen Sie Folgendes ein: „Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen oder Lieferung von Wasser/Gas/Strom/Fernwärme [Unzutreffendes streichen] während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.“
B. Muster-Widerrufsformular(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück)
Artikel
Art. 4 FAGG Umsetzungshinweis
Mit Artikel 1, 2 und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2019/2161 zur Änderung der Richtlinien 93/13/EWG, 98/6/EG, 2005/29/EG und 2011/83/EU zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union, ABl. Nr. L 328 vom 18.12.2019 S. 7, umgesetzt.